Gesellschafter haften nicht persönlich für Unterlassungspflicht der GbR

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR") - auch BGB-Gesellschaft genannt - beschäftigt immer wieder die Gerichte. Mit unterschiedlichem Erfolg, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2013 I ZR 201/11 zeigt.

Ansatzpunkt aller Streitigkeiten ist, dass der Gesellschafter seit einer Rechtsprechungsänderung im Jahre 2001 persönlich nach § 128 HGB analog für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet. Zuvor war im Rahmen der Doppelverpflichtungstheorie vom BGH vertreten worden, dass mit der vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig ein inhaltsgleicher Vertrag mit den einzelnen Gesellschaftern geschlossen wurde. Materiell kann diese unterschiedliche Sichtweise andere Rechtsfolgen nach sich ziehen, weshalb insbesondere für „Übergangsfragen" viele Verfahren geführt wurden.

Die jetzige Rechtslage führt aber - entgegen einer weitläufigen Ansicht - nicht dazu, dass der Gesellschafter inhaltsgleich wie die Gesellschaft haftet. Soweit die Mithaftung des Gesellschafters aber zu einer Inhaltsänderung der Verpflichtung führt, erfolgt gerade keine Haftung.

In dem vom BGH nun entschiedenen Sachverhalt ging es um einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin des Verfahrens und die Beklagte zu 1.) sind Verlage, die u.a. Briefmarkenkataloge herausgeben. Der Beklagte zu 2.) ist bei der Beklagten zu 1.) für den Vertrieb zuständig. Zuvor war er Gesellschafter einer GbR, die im Jahre 1998 auf eine Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, in der sie sich verpflichtete, in ihren Druckwerken nicht die Katalognummern der Klägerin zu verwenden. Die Beklagte zu 1.) hatte nun einen Katalog mit den von der Klägerin verwandten Katalognummern verlegt.

In der Entscheidung ging es nun um die Frage, ob der Beklagte zu 2.) durch die im Jahre 1998 abgegebene Unterlassungserklärung der GbR, an der er beteiligt war, gebunden ist. Das Gericht lehnte dies ab, da die akzessorische Haftung des Gesellschafters bei Verpflichtungen der Gesellschaft zu unvertretbaren Handlungen ausscheide.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die nunmehrige Klarstellung durch den BGH sollte aber allen in Erinnerung rufen, bei der Formulierung von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen besondere Sorgfalt walten zu lassen, da dadurch nur die jeweils abgemahnte GbR, nicht auch ohne weiteres deren Gesellschafter verpflichtet werden. Dies wird bei Abmahnungen nun zu berücksichtigen sein.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema