Gesellschafterhaftung in der Insolvenz

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.11.2023, Aktenzeichen II ZR 69/22, bringt eine Klarstellung zur Frage der Gesellschafterhaftung bei der Insolvenz von Personengesellschaften. Im Folgenden will ich kurz ich die zentralen Punkte dieses Urteils und ihre Bedeutung für die GbR-Gesellschafter erläutern.

Hintergrund des Falles

Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, forderte von einem Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die anteilige Darlehensrückzahlung, sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die letztlich vor dem BGH endete.

Haftung für nachrangige Zinsforderungen

Der BGH stellte klar, dass nachrangige Zinsforderungen nur dann angemeldet werden können, wenn das Insolvenzgericht hierzu eine besondere Aufforderung erteilt (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ohne eine solche Aufforderung ist die Anmeldung nachrangiger Zinsforderungen unwirksam, was die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 93 InsO ausschließt.


Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Der BGH bestätigte, dass Gesellschafter einer GbR grundsätzlich unbeschränkt für die Gerichtskosten und die Vergütung, sowie Auslagen des Insolvenzverwalters haften (§ 54 Nr. 1 und 2 InsO). Diese unbeschränkte Haftung gilt auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.

Reduktion durch das Gericht

Der BGH erkennt an, dass der Umfang der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft zu beschränken ist. Dies bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter beschränkt sein kann, wenn sie nach Insolvenzeröffnung keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung haben.

Praktische Auswirkungen für Gesellschafter

Gesellschafter einer GbR müssen sich der potenziellen Haftung bewusst sein, die sich aus der Insolvenz ihrer Gesellschaft ergeben kann. Diese umfasst nicht nur Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern auch die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Eine sorgfältige und vorausschauende Geschäftsführung ist daher essentiell, um das Risiko einer solchen Haftung zu minimieren.


Frühzeitige Beratung schafft Klarheit

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Das BGH-Urteil II ZR 69/22 ist ein wesentlicher Bezugspunkt für die Haftung von Gesellschaftern in der Insolvenz von Personengesellschaften. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer umsichtigen Geschäftsführung und eines frühzeitigen rechtlichen Beistands in Krisensituationen.

Für eine detaillierte Beratung zu diesem und anderen Themen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kontaktieren Sie mich gerne bei Dr. Eich Jakob & Partner mbB.

Foto(s): Pavel Danilyuk, https://www.pexels.com/de-de/foto/statuette-burokratie-recht-unterschrift-8112193/


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