Gesellschafterinsolvenz – Stimmrechte beim Insolvenzverwalter?

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Im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters wird der betroffene Gesellschafter vom Insolvenzverwalter vertreten. Um zu vermeiden, dass zukünftig der Insolvenzverwalter mit am Tisch sitzt und mitentscheidet, sollte in der Satzung eine Regelung aufgenommen werden, mit der die Stimmrechte in dem Fall der Insolvenz geregelt werden. Andernfalls besteht zumindest die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter als gesellschaftsfremder Dritter mitentscheidet.

So hat jedenfalls das OLG München in seinem Beschluss vom 24.08.2010 (Az. 31 Wx 154/10) entschieden, dass der Insolvenzverwalter vor der Einziehung oder Verwertung des Anteils des insolventen Gesellschafters dessen Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausübt. Mit einer entsprechenden Regelung aber kann verhindert werden, dass durch Dritte auch abweichende und sehr kurzfristige Interessen in der Gesellschafterversammlung vertreten werden.

Eine bloße Regelung der Einziehung oder anderweitigen Verwertung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag allein wird jedenfalls in der Praxis häufig nicht ausreichend sein. Wegen der möglichen Abfindung werden die übrigen Gesellschafter das Einziehungsrecht nicht immer ausüben wollen oder können. Deshalb sollte im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen und für den Fall der Insolvenz das Ruhen der Stimmrechte vereinbart werden. Eine höchst richterliche Rechtsprechung hinsichtlich einer solchen Gestaltung steht allerdings noch aus.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede



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