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Gesetzesänderungen im Mai 2015: Pflicht zu Energieangaben und Verkehrsdelikte im EU-Ausland

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Vermietern und Verkäufern von Immobilien, die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung missachten, droht ab Mai ein Bußgeld. Die Regeln, aufgrund der sich im EU-Ausland begangene Verkehrsdelikte grenzüberschreitend verfolgen lassen, bekommen eine neue Grundlage. Außerdem gibt die EU in ihrem Amtsblatt weitere Details zur Senkung von Entgelten für Debit- und Kreditkarten bekannt.

Drohende Bußgelder bei mangelnder Information

Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt zwar schon seit dem Mai 2014 und damit seit einem Jahr. Wer eine Immobilie vermieten oder verkaufen will, ist daher schon länger verpflichtet, Interessenten über energetische Eckdaten zu informieren. Für die Verhängung von Bußgeldern bis zu 15.000 Euro bei Verstößen gegen die Vorschriften galt jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr. Diese endet nun zum 1. Mai. Um keinen Ärger mit der für die Kontrolle zuständigen Landesbehörde zu bekommen, sollten Vermieter und Verkäufer sich an folgende Vorgaben halten.

Angaben bereits in der Wohnungsanzeige

Die Informationspflicht beginnt bereits beim Inserieren des Objekts. Bei einer Wohnungsanzeige in kommerziellen Medien – wie etwa in einer Onlinebörse oder klassischen Printmedien – sind folgende Angaben zu machen: Die Art des vorhandenen Energieausweises – Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis. Den für das Gebäude vorgeschrieben Ausweis regelt § 17 EnEV 2014. Energieausweise sind dabei grundsätzlich für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.

Abhängig von der Ausweisart sind außerdem Endenergiedarf oder Endenergieverbrauch in der Anzeige anzugeben. Des Weiteren der darin genannte Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Wohngebäuden sind zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse des Gebäudes laut Energieausweis zu nennen. Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, gelten geänderte Anforderungen. Diese regelt § 29 EnEV 2014. Fehlten entsprechende Angaben, drohte bisher nur das Risiko einer Abmahnung. Nun kommt das Bußgeldrisiko hinzu.

Energieausweis vorlegen und übergeben

Bereits bei der Besichtigung ist einem potenziellen Interessenten dann ungefragt der Energieausweis oder eine Kopie von diesem vorzulegen. Sie sollen sich dadurch möglichst früh über die zu erwartenden Energiekosten informieren können. Den Energieausweis erst auf Aufforderung vorzulegen, genügt nur, wenn keine Besichtigung stattfindet. Schließen Interessent und Verkäufer bzw. Vermieter später den Vertrag – Kaufvertrag, Mietvertrag oder Leasingvertrag –, ist zu diesem Zeitpunkt sogar die Übergabe des Energieausweises vorgeschrieben.

Die genannten Anforderungen richten sich auch an Makler als vertragliche Nebenpflicht aus ihrem mit Vermieter bzw. Verkäufer bestehenden Maklervertrag. Im Falle eines wegen Fehlverhaltens des Maklers verhängten Bußgelds können diese Schadensersatz verlangen.

Bessere Verfolgung von Verkehrsdelikten im Ausland

Verkehrsdelikte in einem anderen EU-Land ließen sich schon seit Oktober 2011 über die Landesgrenzen hinweg verfolgen. Auch wenn man bereits wieder zu Hause angekommen ist, muss man daher bei folgenden Vergehen damit rechnen, dass ausländische Behörden versuchen, entsprechende Bußgelder zu vollstrecken:

  • zu schnell gefahren,
  • gegen die Gurtpflicht verstoßen,
  • unerlaubt ein Handy am Steuer benutzt,
  • eine rote Ampel überfahren,
  • unter Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr gefahren,
  • keinen Schutzhelm getragen,
  • einen Fahrtstreifen unbefugt genutzt.

Neu ist, dass die Verfolgung solcher im Ausland begangener Verkehrsdelikte ab 6. Mai eine neue Rechtsgrundlage hat. Die bisherige Regelungskompetenz in Form der polizeilichen Zusammenarbeit ließ den zur Verfolgung notwendigen Austausch von Halterdaten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge nicht zu. Diese erlaube eine Zusammenarbeit nur in den Bereichen Asyl, Einwanderung oder zur Verhütung von Kriminalität. Bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten stehe dagegen die Straßenverkehrssicherheit und damit die Verkehrspolitik im Vordergrund. Bei seiner Entscheidung im vergangenen Mai ließ der EuGH die Regelung allerdings zunächst fortgelten (Az.: C-43/12). Innerhalb eines Jahres musste der EU-Gesetzgeber sie allerdings auf Grundlage der Verkehrspolitik neu erlassen.

Das führte nun dazu, dass sich auch Großbritannien, Irland und Dänemark auf absehbare Zeit daran beteiligen. Die drei Länder waren bisher als einzige EU-Länder noch nicht am Datenaustausch beteiligt. Sie haben nun zwei Jahre Zeit, die entsprechende Richtlinie umzusetzen.

Halterhaftung steht Verfolgung hierzulande oft entgegen

Eine Verfolgung ist jedoch nur insoweit möglich, wie das in Deutschland der Fall wäre. Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs, denen ein damit im Ausland begangener Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird, sollten daher Folgendes berücksichtigen. Anders als in Deutschland existiert in Ländern wie den Niederlanden, Frankreich oder Italien eine Halterhaftung. Das bedeutet, fährt dort beispielsweise jemand anderes als der Halter mit dem Fahrzeug zu schnell, können die Behörden auch den Fahrzeughalter dafür haftbar machen.

In Deutschland wäre die Verhängung eines Bußgelds und anderer Sanktionen in solchen Fällen nur gegenüber dem Fahrzeugführer möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht hierzulande nur für Halte- und Parkverstöße (25a Straßenverkehrsgesetz). Nur bei diesen lässt sich auch der Halter heranziehen, wenn eine andere Person mit seinem Fahrzeug beispielsweise falsch geparkt hat.

Auf den Umstand, dass sie nicht gefahren sind, sollten Fahrzeughalter daher hinweisen, wenn sie ein Schreiben vom Bundesamt für Justiz erhalten. Die Behörde ist in Deutschland zuständig für die Vollstreckung wegen im Ausland begangener Verkehrsdelikte. Bei Hinweisen auf eine mögliche Halterhaftung muss sie ein weiteres Vorgehen jedoch einstellen.

Begrenzung von Kartenentgelten in der EU

Händlern, deren Kunden mit einer Debit- oder Kreditkarte zahlen, berechnet ihre Bank in der Regel ein umsatzabhängiges Entgelt. Für dieses Interbankenentgelt erhalten Händler eine Sicherheit gegen Zahlungsausfälle von Kunden. Die Kosten muss ein Händler dennoch wieder hereinholen. Das geschieht in der Regel, indem er sie beim Verkaufspreis einberechnet. Dadurch zahlen auch jene Kunden das Entgelt mit, die bar bezahlen. Rund zehn Milliarden Euro fallen so jedes Jahr für Händler in der EU an.

Erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Ländern

Ein viel größeres Problem sind der EU zufolge jedoch erhebliche Entgeltunterschiede in den einzelnen Ländern. So waren die Entgelte 2013 in Deutschland mit durchschnittlich 1,8 Prozent mehr als dreimal so hoch wie in Frankreich mit 0,5 Prozent. Besonders hoch ist das Entgelt, wenn mit einer ausländischen Kreditkarte im Inland bezahlt wird. Diese Unterschiede führen laut EU zu einer Markt- und Wettbewerbsverzerrung. Sie will daher die Interbankenentgelte EU-weit deckeln. Um bis zu sechs Milliarden Euro sollen Händler und damit auch Kunden entlastet werden. Im Mai sollen die Zahlen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sechs Monate später sollen die Beschränkungen dann gelten.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden dabei bereits folgende Höchstgrenzen bekannt:

  • Beim Einsatz einer Debitkarte (z. B. EC-Karte, Maestro oder V Pay) maximal nur noch 0,2 Prozent des Transaktionswerts oder nach Willen des jeweiligen Landes maximal 5 Cent für inländische Geschäfte.
  • Bei einer Kreditkarte (z. B. VISA, Mastercard) maximal nur noch 0,3 Prozent des Transaktionswerts.

Eine Ausnahme besteht für Firmenkreditkarten und Karten der Anbieter American Express und Diners Club.  Grund ist die von ihnen selbst und nicht über Dritte vorgenommene Vergabe der Karten an Kunden. Dadurch handeln diese Anbieter die Entgelte mit den Händlern auch anstelle der Bank aus. Bei VISA oder Mastercard erfolgt die Vergabe von Karten und die Gebührenfestlegung stattdessen durch die jeweilige Hausbank. Im Gegenzug sollen Händler Karten wie American Express, die der Deckelung vorerst für einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterliegen, als Zahlungsmittel abweisen dürfen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Alexander Raths

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