Gesetzliche Erbfolge in Bosnien Herzegowina

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Wollte der verstorbene Erblasser kein Testament verfassen und hat er dementsprechend auch keines hinterlassen, greifen in Bosnien und Herzegowina die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Erbfolge. Basierend auf dem geltenden Erbrecht in Bosnien und Herzegowina erben dann die Nachkommen des Erblassers, der überlebende Ehegatte, die Eltern, die Geschwister und deren Nachkommen sowie die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die genannten Personen nicht gleichzeitig erben. Stattdessen werden die gesetzlichen Erben in Bosnien und Herzegowina in Erbfolgen unterteilt, wobei eine nähere Erbfolge stets weiter entfernte Folgen ausschließt.

Die erste Erbfolge beinhaltet die Nachkommen bzw. Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, ebenso wie dessen Ehegatten, sofern ein solcher existiert. Die Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte werden zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Für den Fall, dass ein Kind zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an dessen Stelle und werden so zu gesetzlichen Erben.

Hat der Erblasser keine Kinder oder anderen Nachkommen hinterlassen, erben neben dem Ehegatten die Eltern des Verstorbenen. Die zweite Erbfolge innerhalb der gesetzlichen Erbfolge von Bosnien und Herzegowina umfasst demnach neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers. Innerhalb der zweiten Erbfolge erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens, während die Eltern die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben. Die Geschwister des Erblassers, sowie ihre Abkömmlinge werden durch die zweite Erbfolge am Nachlass beteiligt, sofern ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist. Existieren keine Nachkommen der Eltern erbt der verbliebene Elternteil auch den Erbteil des bereits verstorbenen Elternteils. Falls beide Elternteile vor dem Erblasser verstorben sind, geht der gesamte Nachlass an den Ehegatten.

In der dritten Erbfolge des Erbrechts von Bosnien und Herzegowina werden die Großeltern des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Diese werden jedoch nur dann zu gesetzlichen Erben, wenn kein Ehegatte sowie keine Eltern oder Geschwister (mehr) leben. Die Großeltern väterlicherseits und die Großeltern mütterlicherseits erben jeweils die Hälfte des Nachlassvermögens.



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