gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

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Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht und kann in verschiedenen Situationen relevant sein. Wenn ein Arbeitnehmer den aktuellen Job nicht mehr ausführen kann oder will, ist die Kündigung oft die einzige Lösung. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Kündigungsfristen im Blick zu behalten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist kann von den Angaben im Arbeitsvertrag abweichen, daher ist es wichtig, die eigenen Unterlagen genau zu prüfen. In vielen Fällen gibt es spezifische Regelungen für den Kündigungsfall im Arbeitsvertrag, die beachtet werden müssen. Wenn ein Tarifvertrag existiert, gelten die dort festgelegten Fristensofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ansonsten sind die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich.

Nach § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann die Frist auch nur zwei Wochen betragen. Für Arbeitsverhältnisse, die länger als zwei Jahre bestehen, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ebenfalls einen Monat. Diese Frist verlängert sich je nach Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer haben jedoch immer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Im Arbeitsvertrag können jedoch abweichend längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht mit einer längeren Frist versehen werden darf als die Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag können zwar längere Kündigungsfristen festgelegt werden, diese sind jedoch nur wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer keine Nachteile mit sich bringen. Dies wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist hat, als der Arbeitgeber

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vorschreibt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Oktober 2017 eine Kündigungsfrist von drei Jahren für einen Arbeitnehmer als „zu lang und daher unzumutbar“ abgewiesen. Dies zeigt, dass es gewisse Grenzen gibt, was die Länge der Kündigungsfrist betrifft.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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