Gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht?

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Von einer interessanten, möglichen und neuen Rechtsentwicklung möchte ich an dieser Stelle kurz berichten: Das Land NRW hat in den Bundesrat eine Gesetzesinitiative eingebracht, welche zukünftig ein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehegatten vorsieht.

Bislang ist es ja so, dass der Ehegatte ohne Vollmacht keine Entscheidungen für den anderen Ehegatten treffen kann, wenn dieser nicht handlungsfähig ist. Die Ärzte müssen also alleine entscheiden.

Zukünftig sollen Ehegatten bei Entscheidungsunfähigkeit des Partners „über Heilbehandlungen, operative Eingriffe oder das Unterlassen von bestimmten Behandlungsmaßnahmen auch dann entscheiden können, wenn der Betroffene keine Patientenverfügung getroffen hat. Außerdem können sie Krankenhausverträge abschließen oder die finanziellen Fragen mit Kranken- und Pflegekassen regeln“ (Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes NRW vom 14.10.2016).

Der Gesetzesentwurf sieht ein gesetzliches Vertretungsrecht nur in Gesundheitsangelegenheiten vor – und nur dann, wenn der Wille des Betroffenen dem nicht entgegensteht.

Auch hier dürfte dann wieder der „Teufel im Detail stecken“. Was ist, wenn sich die Ehegatten auseinandergelebt haben, aber trotzdem noch verheiratet sind und sich vielleicht auch nicht scheiden lassen wollen? Muss dann ausdrücklich ein gegenteiliger Wille des anderen Ehegatten (wo?) hinterlegt werden? Soll dieses gesetzliche Vertretungsrecht automatisch mit Scheidungsantragstellung fortfallen? Ich bleibe dran.

Rechtsanwalt Dr. Fischer

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht

Leipzig, 20. Dezember 2016


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