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Gestärktes Widerrufsrecht bei Bauverträgen seit dem 01.01.2018

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Seit dem 01.01.2018 bekommen Verbraucher, die einen Bauvertrag abschließen, deutlich mehr Rechte eingeräumt.

Neben der Pflicht zur Angabe eines verbindlichen Fertigstellungstermins und einer Neuregelung über Abschlagszahlungen ist eine wesentliche Neuerung, dass Verbraucher auch bei Neubauten und erheblichen Umbauten 14 Tage lang das Recht haben, ihren Verbraucherbauvertrag zu widerrufen.

Sollte der jeweilige Handwerksbetrieb den Kunden hingegen nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht aufgeklärt haben, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher. Erst nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss verliert er dann die Widerrufsmöglichkeit.

Das neue Bauvertragsrecht basiert dabei auf der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2014. Demnach hatten Verbraucher bislang schon bei „kleinen“ Verträgen ein Widerrufsrecht, die Renovierungsmaßnahmen zum Gegenstand hatten. Nun wurde das Widerrufsrecht ausgeweitet.

Die Anforderungen für eine korrekte Widerrufsbelehrung sind im neuen Bauvertragsrecht festgelegt. Um Verbraucher über ihr Widerrufsrecht aufzuklären, dürfen Unternehmer ein Muster nutzen. Dieses ist in der Anlage zu Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden.

Danach muss eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich in Textform erfolgen. Unternehmer sind dazu verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen,

  • dass ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht,
  • dass der Widerruf nicht begründet werden muss,
  • an wen der Widerruf zu richten ist,
  • welche Angaben enthalten sein müssen
  • sowie über Beginn, Dauer und Frist zur Erklärung des Widerrufs.

Darüber hinaus muss darüber informiert werden, dass zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs reicht und dass der Verbraucher für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen aufkommen muss. Sobald der Unternehmer den Verbraucher dementsprechend aufgeklärt hat, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist.

Aus dem neuen Widerrufsrecht folgt, dass sich die Bauzeiten grundsätzlich um die 14-tägige Widerrufsfrist verlängern könnten, da Betriebe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, um Rückabwicklungen zu vermeiden.

Für einen Verbraucher, der seine Vertragsentscheidung jedoch überdacht hat, kann sich ein Widerruf – auch noch nach Ablauf von 14 Tagen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte – lohnen, wenn sich seine Vertragsentscheidung als überholt dargestellt hat.

Hier sollte der Verbraucher den Widerruf und vor allem den Kosten-Nutzenfaktor eines Widerrufs nach erfolgtem Baubeginn jedoch genau prüfen lassen.

Die Anwaltskanzlei Lenné hilft Ihnen gerne dabei und prüft, ob ein verlängertes Widerrufsrecht besteht und ob sich ein Widerruf für Sie lohnt. Die Erstberatung ist dabei stets kostenlos.



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