Gestiegener Verkehrslärm infolge einer Baustelle ist in der Großstadt kein Mangel der Mietsache

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Das kommt häufiger vor: Der Mieter mietet eine Wohnung an, die ihm aufgrund ihrer Lage als ruhig erscheint. Nach einer Weile ändern sich die Verkehrsverhältnisse grundlegend und an den Fenstern der vormals so beschaulichen Wohnung „braust" der Verkehr vorbei. Der Mieter fühlt sich gestört und mindert die Miete.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschied (Urteil vom 19.12.2012; Az.: VIII ZR 152/12). Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung der Wohnung (als besonders ruhig), genügt es nicht, dass der Mieter bei Abschluss des Vertrages diesen Umstand wahrnehmen kann. Zu einer (konkludenten) Beschaffenheitsvereinbarung wird dieser Umstand vielmehr erst dann, wenn der Vermieter erkennen musste, dass dem Mieter die Fortdauer dieses (bei Vertragsschluss) bestehenden Umstandes für die gesamte Vertragszeit wesentlich für den vertragsgemäßen Gebrauch ist und der Vermieter hiermit einverstanden ist. Die einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters, wie etwa die Wohnung werde immer so ruhig gelegen bleiben, genügt selbst dann nicht, wenn der Mieter sie äußert, der Vermieter hierauf aber nicht reagiert. Erst eine irgendwie geartete Zustimmungsreaktion des Vermieters zu dieser Äußerung kann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen.

Ansonsten gibt es keinen Anspruch des Mieters auf etwa gleichbleibend ruhige Verhältnisse; insbesondere nicht in der Großstadt. Hier müsse, so der BGH, jederzeit mit Veränderungen der Lärmbelastung (etwa infolge von Straßenbaustellen und dadurch geänderter Verkehrsführung) gerechnet werden.

RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de


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