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Gestrandete Touristen: Rückbeförderungspflicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Entfällt die höhere Gewalt (hier: Vulkanausbruch) wieder, muss der Reiseveranstalter die Urlauber schnellstmöglich zurückbefördern. Anderenfalls könnte er sich schadensersatzpflichtig machen. Hat man endlich die stressige Arbeit und das schlechte Wetter in Deutschland hinter sich gelassen und sonnt sich am Strand oder macht eine Entdeckungstour durch ein fremdes Land, will man gar nicht mehr nach Hause. Das ändert sich jedoch schlagartig, wenn beispielsweise ein Vulkan ausbricht und der Flugverkehr deswegen eingestellt wird.

Unfreiwillige Verlängerung des Urlaubs

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Pauschalreise in die Karibik gebucht. Als der Flugverkehr wegen eines Vulkanausbruchs eingestellt wurde, konnten die Eheleute nicht mehr zurückbefördert werden. Der Reiseveranstalter kündigte den Reisevertrag wegen höherer Gewalt. Obwohl die Flugzeuge etwa zwei Tage nach dem regulären Rückflugdatum wieder abheben konnten, durfte das Ehepaar erst etwa eine Woche später die Heimreise antreten, weil alle Flüge zuvor angeblich ausgebucht waren. Zu Hause angekommen klagte das Ehepaar Schadensersatz ein.

Rückbeförderungspflicht des Reiseveranstalters

Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. gab dem Ehepaar zum Teil Recht. Gemäß § 651j II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müsse der Reiseveranstalter 50 Prozent der Mehrkosten für den Rückflug bezahlen. Denn trotz der Kündigung des Reisevertrags sei er gemäß den §§ 651j II 1, 651 IV 1 BGB noch zur Rückbeförderung des Ehepaars verpflichtet gewesen.

Auch Mehrkosten (z. B. Hotelkosten), die durch den längeren Aufenthalt in der Karibik entstanden sind, müsse der Reiseveranstalter übernehmen. Zwar müssen die Urlauber die Kosten nach § 651j II 3 BGB grundsätzlich selbst tragen. Vorliegend habe der Reiseveranstalter die Eheleute aber pflichtwidrig nicht zurückbefördert. Zunächst sei der Rückflug wegen der höheren Gewalt unmöglich gewesen. Als der Flugverkehr jedoch wieder aufgenommen wurde, hätte der Reiseveranstalter die Urlauber schnellstmöglich zurückbefördern müssen. Zwar haben „gestrandete" Touristen gegenüber den regulären Fluggästen kein Vorrecht auf Beförderung. Es sei aber nicht konkret bewiesen worden, dass die ersten Flüge ausgebucht waren.

(LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.09.2011, Az.: 2 - 24 O 99/11)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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