Gewalttätiger Polizeichef - Körperverletzung im Amt
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Wer kann Täter sein - nur Beamte?
Der entsprechende § 340 des Strafgesetzbuches (StGB) spricht von einem Amtsträger. Darunter fallen nicht nur Beamte, sondern jeder, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht - also Angestellte von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen. Strafrechtlich nicht erfasst sind hingegen Amtsträger anerkannter Religionsgemeinschaften.
Droht Amtsträgern auch eine Bestrafung bei in der Freizeit begangener Körperverletzung?
Das StGB verlangt ausdrücklich, dass die Verletzung während der Ausübung des Dienstes geschehen ist oder zumindest einen Bezug darauf hatte. Entscheidend kommt es darauf an, ob dabei Amtsbefugnisse missbraucht wurden. Ohne einen dahingehenden Zusammenhang - also fern des dienstlichen Bereiches - läge jedoch nur eine einfache Körperverletzung vor, wie sie jedermann begehen kann. Das bedeutet aber auch, dass eine aus reinem privaten Interesse begangene Körperverletzung selbst während der Dienstzeit keine Körperverletzung im Amt darstellt. Andererseits kann, wer außerhalb der Dienstzeit als Amtsträger auftritt, dennoch eine Körperverletzung im Amt begehen. Bei dem vom Landgericht Traunstein verurteilten Polizisten, der den festgenommenen Jugendlichen in seiner Eigenschaft als Polizist befragen wollte, war das unzweifelhaft der Fall. Auch der Lehrer, der einen Schüler schlägt, kann sich dahingehend strafbar machen - ein rechtfertigendes Züchtigungsrecht existiert nämlich längst nicht mehr.
Bei alledem kann ein Amtsträger auch eine Körperverletzung im Amt begehen lassen. Das ist nicht nur der Fall, wenn er andere damit beauftragt und ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Aufgrund der besonderen Stellung können insbesondere Rettungskräfte sich nach der derzeitigen Rechtslage derart strafbar machen. So etwa, wenn sie einer in Gefahr geratenen Person - obwohl möglich - nicht beistehen.
Welche besonderen Konsequenzen drohen?
Neben der in erster Linie auch bei normaler Körperverletzung meist verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe droht Amtsträgern als Nebenstrafe insbesondere der Verlust ihres Amts. Der § 45 Abs. 2 StGB ordnet das ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Dauer von fünf Jahren an. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht das außerdem für die Dauer von zwei bis fünf Jahren nach eigenem Ermessen entscheiden.
(GUE)
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