Gewerbsmäßiger Betrug: Bewährungsstrafe nach Mandatsübernahme in zweiter Instanz

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Der Mandant wurde angeklagt, weil er gewerbsmäßig funktionsuntüchtige Elektrogeräte für den Haushalt verkauft hatte. Dabei vergab er regelmäßig Garantien, denen er nicht nachgekommen ist. 

Zudem hat er falsche Angaben über seine non existente Firma und ihn als Elektrofachmann gemacht. Die Übergabe und Übereignung der Geräte erfolgten bei der Lieferung und gleichzeitiger Bezahlung in Bargeld. 

Anklage und Anordnung von U-Haft, 1. Instanz

Die Anklage umfasste den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges und es wurde außerdem Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO angeordnet. Ausschlaggebend war der Umstand, dass der Angeklagte nach Kenntniserlangung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren in sein Heimatland abreiste. 

Bei Anklageerhebung befand er sich wieder in der Bundesrepublik, doch aufgrund seiner doppelten Staatsbürgerschaft und keiner bekannten nicht löslichen Verbindungen nach Deutschland bestand Fluchtgefahr. Erschwerend kommt die rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges in Tatmehrheit hinzu. In der erstinstanzlichen Verhandlung wurde der Mandat zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Übernahme des Mandants in der Berufung

Die Fachanwaltskanzlei für Strafrecht übernahm das Mandat in der Berufungsinstanz. Mit dem Mandanten wurde nun versucht so viele strafmilderne Faktoren wie möglich zu sammeln, um das große Ziel der Aussetzung der Bewährung zu erhalten. Durch Ausgleich der Schadenssumme und eine entsprechende Einlassung konnte die Kammer von der Aussetzung zur Bewährung überzeugt werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde nach der Urteilsbegründung zurückgenommen.

Im Wirtschaftsstrafrecht können auch harte Urteile in der ersten Instanz noch in das gewünschte Ergebnis gedreht werden. Durch den Zeitablauf in den Instanzen ergeben sich weitere Verteidigungsansätze und eine neue Chance vor einem nicht vorbefassten Gericht.


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