Gewinnmindernde Berücksichtigung von Geldbußen

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Häufig wird von Mandanten die Frage gestellt, ob eine verhängte Geldbuße steuerlich berücksichtigt werden kann. Die allseits beliebten Antworten von Anwälten „Das kann man so einfach nicht sagen!“ oder „Es kommt darauf an“ sind lästig, aber leider richtig. 

Keine steuerliche Berücksichtigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Richtig ist allerdings, dass einfache Bußgelder, wie z. B. aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstößen, definitiv keine steuerliche Berücksichtigung finden. Derartige Bußgelder haben lediglich einen Sanktionscharakter. 

Sonstige Bußgelder? Es kommt tatsächlich darauf an!

Im Unternehmensbereich, wie z. B. Geldbußen gegen juristische Personen gemäß § 30 OWiG oder bei Geldbußen wegen unerlaubter Kartellabsprachen gemäß § 81 GWB, kann es allerdings anders aussehen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17) kann eine Bußgeldfestsetzung gewinnmindernde Berücksichtigung finden, wenn mit der Geldbuße eine gewisse Abschöpfung des erlangten Vorteils erfolgt. Eine solche Abschöpfung liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach S. 4 Halbs. 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Konsequenz

Eine Geldbuße kann nur dann in Abzug gebracht und damit steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese einen Abschöpfungsteil enthält. Hierfür muss die Geldbuße ausdrücklich auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Wenn also aus einer Ordnungswidrigkeit ein Mehrgewinn resultiert, der seitens der Behörde auch festgestellt worden ist und mit der Geldbuße abgeschöpft wird, dann kann dieser Teil des Bußgelds auch steuerlich berücksichtigt werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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