Gibt es künftig einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme einer Schlussformel mit Bedauern des Arbeitgebers, Dankesformel und Zukunftswünsche in Arbeitszeugnissen?
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Dankes Bedauern - Gute Wünsche - Formel
Fast jeder kennt sie, die begehrte Schlussformel im Arbeitszeugnis, die das Bedauern des Arbeitgebers über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, ihm für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute für die Zukunft wünscht. Viele Personalchefs achten darauf, ob diese Formel im Arbeitszeugnis enthalten ist. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Formel ins Arbeitszeugnis durchsetzen kann, wenn sich der Arbeitgeber weigert.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine solche Schlusssatz im Arbeitszeugnis hat. Das BAG hat zwar anerkannt, dass ein solcher Schlusssatz die Bewerbungschancen eines Arbeitnehmers erhöhen kann, aber dennoch darauf hingewiesen, dass solche Erklärungen über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen. Es steht also nach Ansicht des BAG im Belieben des Arbeitgebers, ob er einen solchen Schlusssatz ins Arbeitszeugnis aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf.
Neue Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Das sieht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom Januar 2021 etwas anders. Zumindest bei einem in der Leistungsbeschreibung leicht überdurchschnittlich ausfallenden und in der Verhaltensbeurteilung einwandfreien Arbeitszeugnis, besteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme der Dankesformel und der Wünsche für die Zukunft. Nach Ansicht des Gerichts besteht bei Weglassen dieser Punkte ein Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt. Damit kann das Zeugnis abgewertet werden.
Auf eine Bescheinigung des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer allerdings auch nach Ansicht des LAG Düsseldorf keinen Anspruch.
Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung anschließt.
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