Gilt für 400-Euro-Jobs/ Minijobs / geringfügige Beschäftigungen das Arbeitsrecht?

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Die Frage ist klar mit „ja“ zu beantworten.

In der Praxis herrscht häufig Unsicherheiten beim Umgang mit Minijobs. Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar. Für Minijobs gilt genauso wie für normale Jobs das Arbeitsrecht, wenn dies auch in der Praxis häufig nicht so gehandhabt wird.

Daher muss insbesondere Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz gewährt werden. Auch das Kündigungsschutzgesetz ist im Grundsatz anwendbar. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist zu beachten. Die Arbeitsbedingungen sollten nicht nur mündlich, sondern auch in einem Arbeitsvertrag formuliert werden, um die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu erfüllen.

Dem Minijobber ist Urlaub zu gewähren. Er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Soweit anwendbar sind die Kündigungsfristen nach BGB zu beachten. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist auch anwendbar. Jahressonderzahlungen sollten in der Regel auch Minijobbern anteilsmäßig gewährt werden, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Was für Konsequenzen ergeben sich aus diesen Ausführungen zur Rechtslage? Es sollte in jedem Einzelfall überlegt werden, ob die Begründung eines Minijobs wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht doch entsprechend hohe Folgekosten entstehen. Soweit kein Urlaub gewährt wird, muss dieser eventuell bei Austritt abgegolten werden. Auch der Kündigungsschutz kann eventuell dazu führen, dass ein Minijob fortgesetzt werden muss, ob die Arbeitskraft nicht mehr benötigt wird.

Im Einzelfall ist daher zu überlegen, ob nicht eventuell Mehrarbeit auf Teilzeitkräfte verteilt werden, die ihre Stundenzahl entsprechend erhöhen. Diese haben häufig auch mehr Berufserfahrung als Minijobber und sind länger im Betrieb.

Minijobber sind insbesondere für Tätigkeiten geeignet, bei denen Lohnkosten gespart werden sollen und die in der Regel nach einer gewissen Zeit turnusgemäß das Unternehmen verlassen (z. B. Studenten).


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