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Girovertrag: Grundlose Kündigung zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Im Gegensatz zu Sparkassen oder anderen Anstalten des öffentlichen Rechts können private Banken einen Girovertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Im deutschen Bankwesen gibt es die sog. Drei-Säulen-Struktur. Danach gibt es Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Anstalten und Privatbanken. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten - z. B. die Sparkasse - dienen vorwiegend dem Gemeinwohl, was man unter anderem daran merkt, dass ihre Kündigungsbefugnis eingeschränkt ist. Doch gilt das auch für Privatbanken?

Privatbank kündigt Girovertrag

Eine Privatbank kündigte den Girovertrag mit einem Unternehmen. Laut ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war die Einhaltung einer Sechs-Wochen-Frist, nicht aber die Angabe von Kündigungsgründen, nötig. Das Unternehmen hielt die Kündigung für unwirksam: Die Bank könne nur bei Vorliegen eines ernstlichen Anlasses kündigen, den sie im Kündigungsschreiben hätte angeben müssen. Es ging daher gerichtlich gegen die Kündigung der Privatbank vor. Schließlich sei ein erheblicher Imageschaden zu befürchten, wenn es die Bankverbindung wechsle. Die Kunden würden glauben, das Unternehmen habe finanzielle Probleme.

Vertragsverhältnis wirksam beendet

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen war die Kündigung wirksam. Zwar müssen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute wie die Sparkasse laut ihren AGB bei einer Kündigung den „berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen". Das gilt aber nicht für Privatbanken, deren Vertragsfreiheit sonst unzulässig eingeschränkt werden würde. Im Übrigen setzten die AGB der Privatbank vorliegend nicht die Angabe des Kündigungsgrundes voraus.

Ferner ist ein Imageschaden durch die Kündigung nicht zu befürchten. Schließlich kennt der Kunde des Unternehmens den Grund für den Wechsel des Kreditinstituts nicht. Denn auch das Unternehmen selbst hätte den Vertrag kündigen können, weil z. B. ein anderes Kreditinstitut bessere Konditionen angeboten hat. Anderes gilt nur dann, wenn eine Fortführung von Geschäften durch die Kündigung unmöglich gemacht wird, z. B. keine andere Bank will mit dem Unternehmen einen Vertrag schließen.

(OLG Bremen, Urteil v. 09.12.2011, Az.: 2 U 20/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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