Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts

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Auch im Jahr 2023 ist es noch keine Selbstverständlichkeit, dass Frauen für die gleiche Leistung im Job genauso bezahlt werden wie ihre männlichen Kollegen. Das hat die vielbeachtete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wieder einmal vor Augen geführt (BAG, Urteil v. 17. Februar 2023, Az.: 8 AZR 450/21). Das BAG stärkt die Rechte der Frauen und verlangt von Unternehmen Lohngleichheit auch in den Fällen, in denen der männliche Kollege „besser verhandelt“ hat.

BAG stärkt Entgeltgleichheit für Frauen 

Im Fall, den das BAG entschieden hat, war eine Mitarbeiterin im Vertrieb eines Metallunternehmens beschäftigt. Sie hatte einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.500 EUR verhandelt. Einige Wochen vor ihr war ein männlicher Vertriebs-Kollege eingestellt worden, der sich mit den angebotenen 3.500 EUR nicht zufriedengegeben hatte. Er bekam jeden Monat 4.500 EUR Grundgehalt.

Die Mitarbeiterin bekam irgendwann mit, dass der männliche Kollege weitaus mehr verdiente als sie. Sie verlangte daraufhin die gleiche Bezahlung und machte geltend, dass sie aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Das allerdings sah der Arbeitgeber anders. Er habe beiden Mitarbeitenden das gleiche Gehalt angeboten – der Mann habe schlichtweg besser verhandelt und sich geweigert, für das geringere Gehalt die Stelle anzutreten.

Die Mitarbeiterin klagte daher vor dem Arbeitsgericht – zunächst erfolglos. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Sachsen waren die unterschiedlichen Gehälter gerechtfertigt. Das Interesse des Unternehmens an der Mitarbeitergewinnung sei dafür ausschlaggebend – der Mitarbeiter hätte für weniger Lohn die Stelle gar nicht erst angetreten.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage der Mitarbeiterin aber schließlich Erfolg. Das BAG war der Auffassung, dass die Mitarbeiterin die gleiche Arbeit verrichte wie ihr männlicher Kollege. Dennoch sei sie schlechter bezahlt worden. Das führe direkt zu der Vermutung, dass hier eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliege, §§ 3 Abs. 1, 7 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Diese Vermutung konnte der Arbeitgeber auch nicht widerlegen. Das BAG verurteilte daher den Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz zwischen den beiden Gehältern sowie einer Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR.

Es gibt nach Ansicht des Gerichts durchaus objektive Gründe für eine unterschiedliche Bezahlung. Das können beispielsweise die Qualifikation oder Berufserfahrung sein. Verhandlungsgeschick oder gar das Geschlecht zählen allerdings nicht zu diesen objektiven Gründen.

Welche Folgen hat das Urteil des BAG?

Was zunächst nach einem echten Gewinn für die Frauen aussieht, hat wahrscheinlich in der Praxis erst einmal keine gravierenden Auswirkungen. Um einen Anspruch auf gleiche Bezahlung gegen den Arbeitgeber geltend machen zu können, muss frau zunächst herausfinden, was der männliche „Vergleichskollege“ verdient. An diesen Auskunftsanspruch werden weiterhin hohe Anforderungen gestellt. Zum einen ist die Betriebsgröße entscheidend – unter 200 Beschäftigten gibt es keinen Auskunftsanspruch. Zum anderen müssen mindestens sechs Beschäftigte eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, damit der Arbeitgeber das Vergleichsentgelt offenlegen muss.

Sie vermuten, dass ein vergleichbarer Kollege mehr verdient als Sie? Sie möchten einen Auskunftsanspruch bzw. eine Gehaltserhöhung und Entschädigung geltend machen? Sprechen Sie mich gerne an! Ich prüfe für Sie, welche Ansprüche bestehen und vertrete Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber – außergerichtlich und vor Gericht. Sie erreichen mich unter der 040/413 46 98 97  oder per E-Mail info@cs-ra.de. 


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