GmbH-Gesellschafterliste nach der Gesellschafterlistenverordnung ab 1.7.2018

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Keine römischen Zahlen, keine Bruchzahlen – die zulässigen Angaben für die Gesellschafterliste beinhalten nach der seit 1.7.2018 geltenden Gesellschafterlistenverordnung einige Besonderheiten, die von den Geschäftsführern zukünftig bei der Aufstellung zu beachten sind.

Was kann passieren, wenn der Geschäftsführer die Änderungen der Gesellschafterliste nicht einreicht? Der Geschäftsführer ist verantwortlich und haftet für Schäden, die aus Fehlern der Gesellschafterliste entstehen. Ein Schaden kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Geschäftsanteil vom „alten“ Gesellschafter gutgläubig erworben wird oder ein Darlehen eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Falle der Insolvenz der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen und damit als nachrangig angesehen wird.

Reicht die Gesellschafterliste nicht immer der Notar ein? Nein, beispielsweise in Erbfällen ist der GmbH-Geschäftsführer allein für die Einreichung der Gesellschafterliste verantwortlich. Ist Gesellschafterin der GmbH (auch) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), muss jeder Wechsel der Gesellschafter der GbR auch in der GmbH-Gesellschafterliste verzeichnet werden.

Müssen sofort alle Gesellschafterlisten geändert werden? Erst wenn aufgrund einer Veränderung eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen ist, sind die neuen Regelungen zu beachten. Bei der nächsten Änderung auf Gesellschafterseite oder in Hinblick auf die vorhandenen Geschäftsanteile kann die Liste entsprechend angepasst werden.

Für detaillierte inhaltliche Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und unterstütze bei dem Erstellen einer aktuellen Gesellschafterliste.


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