Greensill Bank: Langjähriges Verfahren + Entschädigung! Anwaltsinfo!

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Fall der insolventen Greensill-Bank wurde am Dienstag eine erste Gläubigerversammlung in Bremen abgehalten, in der auch ein dauerhafter Gläubigerausschuss gewählt wurde.

Mehr als ein Dutzend deutsche Kommunen und diverse institutionelle Anleger hatten ca. 145 Millionen Euro bei der Greensill Bank angelegt, die nun "im Feuer" stehen.

Es wird wohl ca. 5-10 Jahre dauern, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und welcher Prozentsatz der angelegten Gelder für die Kommunen übrig bleiben wird, ist noch unklar. Alleine über das Insolvenzverfahren wird aber vermutlich nur ein Bruchteil des angelegten Geldes zurück geführt werden können, weshalb es nach Ansicht der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, die zusammen mit der Münchner Kanzlei die IG Greensill Bank ins Leben gerufen hat, umso wichtiger für betroffene institutionelle Anleger wie Kommunen ist, nach anderen Möglichkeiten der Schadenskompensation Ausschau zu halten.

Das gilt im Übrigen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten auch für diverse andere institutionelle Anleger, denen ebenfalls Gelder teilweise nicht oder nicht vollständig zurück bezahlt wurden. So sind Dr. Späth & Partner z.B. Fälle bekannt, wo z.B. von 200.000,- € Anlagesumme nur 100.000,- € zurück bezahlt wurden.

Diese betroffenen institutionellen Anleger und Kommunen sollten daher,  worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg mitteilt, immer im Einzelfall prüfen lassen, ob ihre Anlagen/Einlagen wirklich gem. § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) zu den "nicht entschädigungsfähigen Einlagen" gehören oder nicht doch Ausnahmen vorliegen könnten, wonach doch eine Entschädigung vorgenommen werden müsste.

Z.B. werden nicht nach § 5 Einlagensicherungsgesetz entschädigt Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (§ 6 Nr. 4 EinSiG),  Einlagen diverser Wertpapierfirmen (§ 6 Nr. 5 EinSiG), Einlagen von Pension-s und Rentenfonds (§ 6 Nr. 9 EinSiG) sowie weiterer Stellen und Unternehmen. Auslegungsfragen und zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen sind hierbei zu berücksichtigen.

Betroffene institutionelle Anleger wie Kommunen sollten auch nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten "immer neben der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer, BaFin, Anlageberater, etc. auch intensiv juristisch überprüfen lassen, ob sie nicht doch bereits einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Entschädigungseinrichtung haben". 

Betroffene Kommunen und institutionelle Anleger der Greensill Bank, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema