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Großeltern haben Anspruch auf Umgang mit ihrem Enkelkind

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nicht nur zwischen den Eltern gibt es häufig Streit um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind – auch die Großeltern sind zumeist der Ansicht, dass sie ihr Enkelchen viel zu selten zu Gesicht bekommen. Doch wie sieht die Rechtslage aus – können Oma und Opa ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind einfordern? Und wenn ja, können sie sogar verlangen, alleine mit dem Enkelkind in die Ferien fahren zu dürfen?

Großeltern fordern regelmäßigen Umgang mit Enkelin

Nach der Trennung der Eltern lebte deren Tochter bei ihrer Mutter. Der Vater durfte sein Kind regelmäßig sehen. Dasselbe galt jedoch nicht für die Eltern des Kindsvaters. Sie zogen daher vor Gericht und forderten Umgang mit ihrer Enkeltochter. Ferner wollten sie mit dem Mädchen einmal im Jahr in den Urlaub fahren. Die letzten gemeinsam verbrachten Ferien mit ihren Großeltern hätten dem Kind sehr gefallen.

Vor Gericht konnten sich die Beteiligten zwar einigen, dass die Großeltern ihr Enkelkind im Anschluss an den Umgang mit seinem Vater sehen dürfen. Auf einen Ferienumgang wollte sich die Mutter dagegen nicht einlassen. Die Kleine gehe jetzt zur Schule, weshalb die Ferienzeit knapp bemessen sei und sie selbst, der Vater und auch die Großeltern mütterlicherseits mit dem Mädchen in den Urlaub fahren bzw. Zeit mit ihr verbringen wollten. Außerdem besuche die Kleine während der Ferien regelmäßig den Schulhort, in dem es ihr sehr gefalle. Eine feste Regelung bezüglich eines Ferienumgangs würde sie als Mutter daher benachteiligen. Dennoch beschloss das zuständige Gericht, dass die Großeltern Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von einer Woche mit ihrer Enkelin haben. Hiergegen zog wiederum die Mutter vor Gericht.

Umgang mit Oma und Opa dient dem Kindeswohl

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sprach den Großeltern einen Anspruch auf Ferienumgang mit der Enkelin zu. Dennoch hielt es den von der Mutter angegriffenen Beschluss für nicht vollzugsfähig – fehlte doch ein genauer Zeitrahmen, an dem der Umgang stattfinden sollte. Das OLG änderte daher den Beschluss und gewährte den Großeltern das Recht, die erste Herbstferienwoche – beginnend am ersten Samstag nach dem letzten Schultag, bis zum darauffolgenden Samstag – mit ihrer Enkeltochter zu verbringen.

Grundsätzlich gilt: Nach § 1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können auch andere Personen als die Eltern Umgang mit dem Kind verlangen. Besonders hervorgehoben sind gemäß § 1685 I BGB die Großeltern des Kindes. Die dürfen Umgang mit dem Enkel verlangen, wenn er dem Kindeswohl dient bzw. wenn zwischen ihnen eine feste Bindung besteht. Dabei müssen die Großeltern jedoch berücksichtigen, dass das Erziehungsrecht der Eltern stets Vorrang hat. Aber: Eltern dürfen den Großeltern den Kontakt mit dem Enkel nicht ohne Grund verweigern. Auch ein Streit zwischen den Kindseltern und Kindsgroßeltern reicht in der Regel nicht aus, um diesen den Umgang mit dem Kind zu verbieten. Und: Haben die Großeltern bereits in der Vergangenheit häufig ihr Enkelkind für einige Zeit bei sich gehabt, so spricht generell nichts dagegen, den Umgang auch in der Zukunft entsprechend beizubehalten.

Vorliegend bejahte das OLG eine enge Bindung zwischen den Großeltern und ihrer Enkelin sowie die nötige Kindeswohldienlichkeit. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass sich das Mädchen bei den Großeltern väterlicherseits sehr wohl fühlte und ihm die letzten gemeinsamen Urlaube mit den Eltern seines Vaters sehr gefallen haben.

Der Ferienumgang mit den Großeltern führt auch nicht dazu, dass die Kleine für andere Freizeitaktivitäten keine Zeit mehr hat. Schließlich stehen viele weitere Ferienwochen zur Verfügung, in denen das Mädchen sich mit seinen Freunden treffen, an den Veranstaltungen des Schulhorts teilnehmen und Zeit mit Mutter, Vater und den Großeltern mütterlicherseits verbringen kann. Einen Grund, den Großeltern väterlicherseits den Umgang zu verweigern, konnte die Mutter nicht nennen – das Gericht sah als Ursache für deren ablehnendes Verhalten vielmehr die Unzufriedenheit über die verschiedenen Umgangsregelungsverfahren und den damit verbundenen Stress.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2014, Az.: 10 UF 159/13)

(VOI)

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