Gründe für eine personenbedingte Kündigung

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Krankheit ist ein Risiko, aber nicht der einzige mögliche Grund für eine personenbedingte Kündigung. Selten wird Arbeitnehmern eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen. Doch auch für diese Kündigungsart gibt es mehrere Gründe, die Arbeitnehmer kennen sollten.

Eine personenbedingte Kündigung ist ein Fall der ordentlichen Kündigung und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Abmahnung muss vom Arbeitgeber im Vorfeld nicht zwingend ausgesprochen worden sein. Für eine personenbedingte Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie rechtens ist.

Es gibt viele Gründe für eine personenbedingte Kündigung, von denen einer der häufigsten die krankheitsbedingte Kündigung ist. Für eine solche Kündigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Laut einer Befragung melden sich immer mehr Arbeitnehmer trotz Arbeitsfähigkeit krank, was einen Missbrauch des Krankheitsbildes darstellen kann. Neben der krankheitsbedingten Kündigung können auch der Wegfall einer erforderlichen Berufsausübungserlaubnis, eine Arbeitsverhinderung wegen Haft oder fehlende Arbeitserlaubnis Gründe für eine personenbedingte Kündigung sein.

Die schwache Arbeitsleistung allein ist kein ausreichender Grund für eine Kündigung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Umstände in Zukunft ändern können. Ein Taxifahrer kann beispielsweise nur dann personenbedingt gekündigt werden, wenn ihm dauerhaft der Führerschein entzogen wird und er somit keine Personen mehr transportieren kann. Das Unternehmen muss jedoch zuerst prüfen, ob es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, anderweitig im Unternehmen eingesetzt zu werden.

Sollten Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten, die Sie für unberechtigt halten, sollten Sie sich zunächst mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Mit einer Rechtsschutzversicherung haben Sie gute Chancen, dass diese die Anwaltskosten übernimmt. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen.

Auch der Betriebsrat kann dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung helfend zur Seite stehen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die Gründe dafür mitteilen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um zu widersprechen. Selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung zustimmt, kann der Arbeitnehmer verlangen, bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, was als Weiterbeschäftigungsanspruch bezeichnet wird.

In Deutschland besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, um diese vor willkürlichen Kündigungen zu schützen. Dieser Schutz umfasst verschiedene Kündigungsarten, darunter auch die personenbedingte Kündigung. Arbeitnehmer sollten daher ihre Rechte kennen und im Falle einer drohenden personenbedingten Kündigung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Letztendlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, eine Kündigung auf die rechtlich korrekten und gerechtfertigten Gründe zu stützen, um die Arbeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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