Grundlegendes zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Selbstanzeige

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I. Grundlegendes zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Selbstanzeige

Spätestens mit dem Fall Hoeneß ist die Selbstanzeige bundesweit einem breiteren Publikum bekannt geworden.

Auch hat dieser Fall maßgeblich dafür gesorgt, dass im Rahmen einiger populistischer Rechtsänderungen das bisherige System der Selbstanzeige zum 1.01.2015 weiter massiv verschärft wurde.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist im Strafrecht ein seltener Fall, da sie eines der wenigen Delikte ist, bei welchem dem Täter durch „tätige Reue“ der Weg in die Legalität wiedereröffnet wird. Sein vergangenes strafbares und nicht verjährtes Verhalten wird durch die Strafanzeige im Nachhinein straffrei. Sinn und Zweck der Straffreiheit ist dabei das fiskalische Interesse des Staates, diesem bislang verborgene Steuerquellen zu entdecken.

II. Betroffener Personenkreis

Leicht zu übersehender Fallstrick der Selbstanzeige ist, dass diese nur für den Anzeigenden selbst wirkt (persönlicher Strafausschließungsgrund). Etwaige Mittäter – z. B. Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung/Geschäftsführer einer GmbH – werden durch die Selbstanzeige eines anderen Steuerstraftäters nicht automatisch straffrei. Um diese schwerwiegenden Folgen zu verhindern, ist daher zu bedenken, ob nicht eine gemeinsame Selbstanzeige aller Beteiligten erfolgen sollte.

III. Voraussetzungen einer Selbstanzeige

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 1 AO, dass mit der Selbstanzeige jede steuerrechtlich unterbliebene, unvollständige oder falsche Steuererklärung vollumfänglich ergänzt, berichtigt oder nachgeholt wird.

Es muss dem Finanzamt aufgrund des im Rahmen der Selbstanzeige gelieferten Materials (Materiallieferung) möglich sein, die nachzuzahlenden Steuern exakt und bzgl. aller in Betracht kommenden Steuerarten zu erfassen und veranlagen zu können. Allenfalls unbeabsichtigte minimale Abweichungen von unter 5 % werden toleriert. Sind die Abweichungen dagegen größer, liegt nur eine sog. unwirksame Teil-Selbstanzeige vor. Letztere führt dann aber in aller Regel nicht mehr zur Straffreiheit.

IV. Kein Vorliegen von Ausschließungsgründen

Eine Selbstanzeige scheitert des Weiteren auch bei Vorliegen sog. Ausschließungsgründe. Diese sind gesetzlich in § 371 II AO normiert.

Der wichtigste und praxisrelevanteste Ausschließungsgrund ist dabei die Entdeckung der Tat durch die Finanzbehörden.

Andere Ausschließungsgründe sind der bereits erfolgte Beginn einer steuerlichen Außenprüfung (z. B. Betriebsprüfung, USt-Nachschau, LSt-Nachschau) beim Selbstanzeigenden, die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung iSd. § 196 AO sowie die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Anzeigenden.

Wichtige weitere Änderung bei der Selbstanzeige ist die Erweiterung des Nacherklärungszeitraums. Waren dies bis 2014 nur 5 Jahre, ist nunmehr in § 371 I 2 AO geregelt, dass mindestens die letzten 10 Jahre nach zu erklären sind. Unter Umständen kann dieser Zeitraum auch über 10 Jahre hinausgehen. Werden hier nicht genügend Erklärungen abgegeben, handelt es sich ebenfalls um eine o. g. unwirksame Teilselbstanzeige.

Strafzuschlag bei Hinterziehungen ab 25.000 €

Sofern die Steuerhinterziehung mehr als 25.000 € pro Tat beträgt, kommt des Weiteren der neugeschaffene § 398a AO zum Tragen. Letzterer beinhaltet, dass eine Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 € je Tat die Straffreiheit der Selbstanzeige unmöglich macht.

Vielmehr kommt in diesem Fall nur noch eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 398a AO in Betracht. Die neue und weiter verschärfte Norm beinhaltet, dass in den Fällen, in denen mehr als 25.000 € pro Tat hinterzogen wurden, zusätzlich ein gestaffelter Strafzuschlag an die Staatskasse zu zahlen ist, damit von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen wird. Der gestaffelte Zuschlag beträgt dabei

  • ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer 10 % davon,
  • ab 100.000 Euro hinterzogener Steuer 15 % und
  • ab 1.000.000 Euro hinterzogener Steuer 20 %.

V. Vollständige Nachzahlung plus Zinsen und Strafzuschlag

Weitere wichtige Voraussetzung für die Straffreiheit ist neben der korrekten Nachmeldung der Steuer und der damit einhergehenden Berechnungsgrundlagen die vollständige Zahlung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, der Zinsen nach § 233a AO und ggfs. der Zahlung des Strafzuschlages nach § 398a AO.

Hintergedanke ist, dass nach der Selbstanzeige dem Täter kein finanzieller Vorteil der Hinterziehung verbleiben soll. Dazu setzt die Behörde eine Frist, innerhalb derer der Täter seine Steuern nachzuzahlen hat. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht vollständig in dieser Zeit, tritt ebenfalls keine Straffreiheit ein. Daher ist es wichtig, bei Abgabe der Selbstanzeige bereits die spätere Liquidität mit einkalkuliert zu haben.

Wie auch der Fall Hoeneß gezeigt hat, enthält die Selbstanzeige eine Vielzahl von Fallstricken. Es ist daher unbedingt angeraten, im Rahmen der Selbstanzeige einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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