Grundsätzliches zur Verjährung von Forderungen von Banken

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Forderungen aus Giro- oder Kreditverträgen verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wird z. B. durch eine außerordentliche Kündigung ein Restsaldo aus einem Kreditvertrag am 01.05.2015 sofort zur Zahlung fällig gestellt, verjährt die sich daraus ergebende Forderung der Bank mit Ablauf des 31.12.2018.

Bei Krediten, die an Verbraucher gewährt werden, ist allerdings § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beachten. Hiernach ist die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und Zinsen nach Eintritt des Verzugs u. a. mit den Darlehensraten bis zu deren Titulierung bis zu 10 Jahren gehemmt.

Oftmals verfügen Banken aber über vollstreckbare notarielle Urkunden oder Gerichtsurteile, mit denen die Forderung tituliert ist.

In Höhe der Hauptforderung tritt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Verjährung dann erst nach Ablauf von 30 Jahren ein, lediglich hinsichtlich der Zinsen gilt die eingangs genannte dreijährige Regelverjährung gemäß § 197 Abs. 2 BGB.

In einer Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht immer nur als Sicherungszweck vereinbart, dass die Grundschuld nur die Ansprüche aus dem Kreditvertrag absichern soll, in dessen Zusammenhang sie eingetragen wurde. Nicht selten soll die Grundschuld auch alle künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit ihm absichern.

Solche erweitere Sicherungsvereinbarungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich, wobei im konkreten Fall die jeweilige Formulierung vorsorglich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden sollte. Auf die verlängerte Verjährungsfrist kann sich die Bank aber allenfalls bis zur Höhe des Grundschuldbetrages zzgl. der eingetragenen Zinsen stützen.

Leitet eine Bank gerichtliche Maßnahmen zur Titulierung ihrer Forderungen ein, z. B. ein Mahnverfahren, wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Wird das Verfahren von der Bank allerdings nicht weiterbetrieben – die Bank beantragt etwa nach Eingang eines Widerspruchs im Mahnverfahren nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens – endet die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist. 

Die Hemmung endet dabei sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. In dem o. g. Beispiel wäre dies der Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der im Zeitpunkt des Eintritts der Hemmung noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungsfrist beginnt dann wieder zu laufen. Hierzu folgendes Beispiel:

Die Forderung der Bank ist am 01.02.2015 entstanden. Am 01.06.2016 leitet die Bank ein Mahnverfahren ein. Zu diesem Zeitpunkt sind von der dreijährigen Verjährungsfrist, die in 2015 mit Schluss des Jahres, also am 31.12.2015 zu laufen begonnen hat, bereits fünf Monate vergangen. Die restliche Laufzeit der Verjährungsfrist beträgt daher noch 31 Monate. Am 30.06.2016 legt der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, die Bank betreibt das Verfahren nicht weiter. 

Die Hemmung des Laufs der noch verbleibenden Verjährungsfrist endet sechs Monate nach dem Widerspruch, d. h. ab dem 30.12.2016 beginnt die restliche Verjährungsfrist von 31 Monaten wieder zu laufen. Im Ergebnis ist es durch das Mahnverfahren zu einer „Verlängerung“ der Verjährungsfrist um sieben Monate gekommen, nämlich durch den Beginn des Mahnverfahrens bis zu dem Zeitpunkt des Endes der damit ausgelösten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.

Zu beachten ist aber auch die Regelung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. U. a. durch Ratenzahlungen, aber auch durch ein Anerkenntnis, das in Form eines Vergleichsangebots abgegeben wird, wird der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren neu in Gang gesetzt. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 9. Oktober 2009, Az. I-7 U 34/08 folgendes dazu entschieden:

„Nach § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. 

Das Anerkenntnis in diesem Sinne ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 212 BGB Rn. 2 m. w. N.). Einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es nicht. Bei der Auslegung sind die Interessenslage und ggfs. auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände, wie insbesondere die Korrespondenz der Parteien, zu berücksichtigen. 

Ein Vergleichsangebot kann ein Anerkenntnis darstellen, wenn sich aus ihm ergibt, dass der Anspruchsgrund nicht bestritten werden soll. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden, die dabei abgegebenen Erklärungen haben nach Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr (vgl. dazu BGH NJW RR 2002, 1433; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 4 m. w. N.).

Wird ein Vergleichsangebot abgegeben, sollte daher immer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass damit kein Anerkenntnis der Forderung der Bank verbunden ist und dass man sich zumindest vorbehält, überprüfen zu lassen, ob der von der Bank geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.


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