Die Zeit wird knapp: Verjährung von Forderungen zum Jahresende droht

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Schreckgespenst Verjährung! Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nur drei Jahre. Kürzere oder längere Fristen gelten nur in bestimmten Ausnahmefällen. Verjährungsfristablauf heißt, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Gläubiger die Möglichkeit verliert, seinen eigentlich bestehenden Anspruch oder seine Forderung durchzusetzen, wenn der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Im Klartext: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, muss der Schuldner den Anspruch oder die Forderung nicht mehr erfüllen. Ihm steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wann die Regelverjährungsfrist beginnt und endet, in welchen Fällen die Verjährungsfrist auch kürzer oder länger sein kann und welche Möglichkeiten es gibt, um den Lauf der Verjährungsfrist zu stoppen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel einfach erklärt im Überblick.

Ablauf der Regelverjährung immer zum Jahresende

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, so die gesetzliche Regelung. Mithin läuft die dreijährige Regelverjährungsfrist immer zum Schluss eines jeden Jahres ab. Wer noch offene Forderungen oder Ansprüche hat, sollte rechtzeitig vor Jahresende aktiv werden und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Es genügt nicht, den Schuldner per E-Mail oder Brief zur Leistung aufzufordern. Dadurch wird die Verjährung nicht gehemmt. Manche Schuldner wissen das und legen es bewusst darauf an, dass Verjährung eintritt, indem sie sich nicht melden, auf Zeit spielen und den Gläubiger hinhalten.

Achtung, in manchen Fällen gelten auch kürzere Verjährungsfristen

Wichtig ist zu wissen, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist und der Fristbeginn zum Jahresende nicht für alle Fälle gilt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen im Gesetz, in denen die Verjährung auch deutlich vor Ablauf von drei Jahren eintreten kann. Wenn Sie nicht wissen, welche Verjährungsfrist für Ihren Fall gilt, sollten Sie sich immer schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen, um die Frist nicht zu verpassen. Beispiele für kürzere Verjährungsfristen, die Sie kennen sollten:

Verjährungsfristgilt für:
6 MonateErsatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, beginnt ab Übergabe der Mietsache (§ 548 BGB)
6 MonateAufwendungsersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, beginnt ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB) 
1 JahrAnspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach der Verübung verbotener Eigenmacht, beginnt mit Verübung der verbotenen Eigenmacht (§ 864 BGB)
2 JahreMängelansprüche bei Kaufverträgen (Nacherfüllungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen); gilt auch für den Grundstückskauf, beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 BGB)
2 JahreAnsprüche bei einem Werkvertrag über Werkleistungen, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung (z.B. Reparatur) einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beginnt in der Regel mit der Abnahme des Werks (§ 634a BGB)
2 JahreAnsprüche des Reisekunden bei Pauschalreiseverträgen, beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB) 

Längere Verjährungsfristen beispielsweise im Immobilienrecht  

Neben den Fällen der kürzeren Verjährungs- oder Erlöschensfristen gibt es auch Fälle im Gesetz, bei denen die Verjährungsfrist länger läuft. Beispielsweise verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht in drei Jahren, sondern erst nach Ablauf von zehn Jahren (§ 196 BGB). Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren sogar erst nach dreißig Jahren (§ 197 BGB). Eine längere Verjährungsfrist gilt auch bei Mängelansprüchen nach einem Kauf eines Bauwerks (5 Jahre, § 438 BGB). Eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt auch für Mängelansprüche beim Werkvertrag für ein Bauwerk (§ 634a BGB).

So können Sie den Lauf der Verjährungsfrist stoppen

Der Ablauf der Verjährungsfrist kann durch verschiedene Ereignisse und Handlungen beeinflusst und gestoppt werden. Im Einzelfall kann es kompliziert sein, den Beginn, den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist konkret zu bestimmen. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Nach dem Gesetz soll die Verjährung gehemmt sein, solange zwischen dem Schuldner und Gläubiger ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch oder die Forderung oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmungswirkung endet aber, sobald einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Was im Einzelfall unter Verhandlungen zu verstehen ist, muss anhand der Fallumstände beurteilt werden. Sich nur auf die Hemmung aufgrund Verhandlungen zu verlassen, kann riskant sein.

Ansonsten kann die Verjährung gehemmt werden durch Klageerhebung, auch durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage, was insbesondere in Kapitalanlagefällen in Betracht kommt. Muss die Klage vor dem Landgericht erhoben werden (insbesondere bei einem Streitwert über 5.000 Euro), dann brauchen Sie zwingend eine anwaltliche Vertretung, weil dies gesetzlich so vorgeschrieben ist. Daneben tritt eine Verjährungshemmung auch sicher ein durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. In § 204 BGB sind weitere Möglichkeiten zur Verjährungshemmung genannt. Welche der Möglichkeiten jeweils am effektivsten sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Im Übrigen können sich Gläubiger und Schuldner auch vertraglich über die Verjährungsfrist in Form einer Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen verständigen. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig.

Sie haben offene Forderungen oder Ansprüche und sind sich nicht sicher, ob diese zum Jahresende verjähren?

Zögern Sie nicht uns schnellstmöglich zu kontaktieren, um noch entsprechende Maßnahmen rechtzeitig einleiten zu können. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Mietrecht und WEG-Recht. Wir freuen uns von Ihnen zu hören. Sie können uns auch über das unten stehende Nachrichtenfenster oder per E-Mail kontaktieren.

Foto(s): WERNER Rechtsanwälte ©Adobe Stock/Towfiqu Barbhuiya


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