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Grundstück erschlossen - Bauvorhaben zulässig.

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Mit einem Urteil vom 31.Mai 2012, Aktenzeichen: 7 K 1119/11.KO, hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass entgegen der Auffassung der Ortsgemeinde Bretzenheim das Bauvorhaben des Klägers aufgrund des erschlossenen Grundstücks zulässig sei.

Im vorliegenden Fall stellte der Kläger im Jahr 2010 eine Bauvoranfrage zur Bebauung eines im Innenbereich von Bretzenheim gelegenen Grundstücks mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Die Ortsgemeinde versagte das Einvernehmen. Nach ihrer Ansicht liege das geplante Haus an einem Teilstück der Königsberger Straße, welches nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und als Wirtschaftsweg anzusehen sei. Der Weg sei zu schmal und nicht geeignet, die Erschließung zu sichern, auch wenn er teilweise asphaltiert sei.

Aus diesem Grund lehnte die Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Auf den Widerspruch des Bauherrn verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Hiergegen erhob die Ortsgemeinde Klage, die ohne Erfolg blieb.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verletze das Bauvorhaben nicht die Gemeinde in ihren Rechten. Es stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegen. Insbesondere sei das Baugrundstück von einer Straße erschlossen. Auch andere Wohngebäude würden nämlich über das Teilstück der Königsberger Straße, über das die Erschließung des Vorhabens erfolgen solle, angefahren. Die Ortsgemeinde habe daher den Anliegerverkehr zu vergleichbar genutzten Grundstücken über diese Straße trotz der fehlenden Widmung zugelassen. Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfe daher dem Bauherrn das Vorhaben nicht versagt werden.


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