Güterrechtliche Berücksichtigung von Zuwendungen naher Angehöriger

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1. Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 II BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z. B. Zuschüsse zum Hausbau).
2. Soweit die Eltern/Schwiegereltern Zuwendungen leisten zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnhausbaus, sind diese hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen; die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt demgemäß in den Zugewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die dem Hausbau dienende Zuwendung an beide Eheleute gemeinsam erfolgt oder an einen von ihnen – Kind oder Schwiegerkind – allein.
3. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zuwendungszweck ist der Ehegatte, dem die Zuwendungen zugeflossen sind.

OLG Koblenz, Urteil v. 10.8.2006 – 7 UF 850/05 – § 1374 II BGB

FamRZ 2006, S. 1839

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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