Gute Gründe, warum man eine abgelöste Grundschuld im Grundbuch nicht löschen sollte

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Das Wesen einer Grundschuld besteht darin, der kreditgebenden Bank als Sicherheit zu dienen und zudem gibt es für den Fall des Nichtbedienens des Immobilienkredits durch den Kreditnehmer der Bank das Recht, aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung zu betreiben.

Was aber sollte mit einer abgelösten Grundschuld geschehen, die fortan lastenfrei im Grundbuch steht?

Die erste spontane Reaktion ist zu vermuten: „Lass uns die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen! Ein lastenfreier Grundbucheintrag ist ein gutes Gefühl.“

Aber ist dieses „gute Gefühl“ auch auf lange Sicht ein Vorteil für den Grundstückseigentümer?

Nein, denn eine Grundschuld kann – im Gegensatz zu einer akzessorischen Hypothek – zur Besicherung neuer Darlehen genutzt werden. Weil die Grundschuld sodann nicht aus dem Grundbuch gelöscht wird, und, im Falle einer weiteren Finanzierung neu im Grundbuch eingetragen werden muss, erspart sich der Grundstückseigentümer entsprechende Gebühren beim Grundbuchamt.

Die Grundschuld kann sodann von dem Grundstückserwerber an den neuen Kreditgeber – sofern es sich nicht um das bisherige Kreditinstitut handelt – abgetreten werden. Dieser Vorgang wird entsprechend im Grundbuch vermerkt. Durch das Bestehenlassen der Grundschuld können je nach Einzelfall € 300 bis € 600 oder je nach Grundstückswert mehr an Grundbuchgebühren gespart werden.

Jedoch sollte der Grundstückseigentümer wirklich sicher sein, dass sein aufgenommenes Darlehen, für welches die eingetragene Grundschuld als Sicherheit dient, tatsächlich vollständig getilgt ist. Diese Gewissheit erlangt der Grundstückseigentümer dadurch, dass er von der seinerzeit kreditgebenden Bank eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung in Ausfertigung erhält.


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