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Gutschein – noch gültig oder nicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Der große Vorteil eines Gutscheins: Sein Besitzer kann wählen, wann er ihn einlösen will. Eine klare Regelung darüber, wie hoch die Mindestdauer ist, die ein Gutschein Gültigkeit haben muss, gibt es nicht. Klar ist aber: Eine zu kurze Befristung ist unwirksam.

Und trotz Ablaufs gibt es noch einen Auszahlungsanspruch. Was genau unter einem Gutschein zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Eine allgemeine Definition erschweren die zahlreichen unterschiedlichen Gutscheingestaltungen – beispielsweise Geschenk-, Wert-, Rabatt- oder Werbegutscheine, um nur einige zu nennen.

Über Folgendes herrscht aber weitgehende Übereinstimmung: Ein Gutschein berechtigt dazu, die in ihm genannte geldwerte Leistung zu fordern. Er dient quasi als Zahlungsmittel.

Unbefristete Gutscheine verjähren nach drei Jahren

Gutscheine ohne Befristung verjähren wie alle Ansprüche. Für sie gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ein 2012 erworbener Gutschein verjährt demnach mit Schluss des Jahres 2015. Nach der Verjährung darf der Aussteller die im Gutschein bezeichnete Leistung verweigern.

Befristung ist zulässig, allerdings nicht zu knapp

Eine Befristung des Gutscheins ist zulässig – aber nicht beliebig kurz. Mangels einer eindeutigen gesetzlichen Mindestlänge müssen die Gerichte über die ausreichende Gültigkeitsdauer entscheiden. Eine einheitliche Zahl dafür existiert, vor allem aufgrund der unterschiedlichen Gutscheininhalte und -arten, nicht.

Eine Rolle spielt dabei auch, ob die Befristung einzeln ausgehandelt oder vom Aussteller vorformuliert worden war. Nur in letzterem Fall liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor. AGB unterliegen stärkeren gesetzlichen Einschränkungen. Sie bergen die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung, wenn vom gesetzlichen Normalfall zu stark abgewichen wird.

Gerichte ziehen zum Vergleich deshalb häufig die ohne AGB geltende dreijährige Verjährungsfrist als Maßstab heran. Eine Gültigkeit von einem Jahr oder weniger erachten die Gerichte in vielen Fällen demnach als unangemessen kurz. Letztendlich entscheiden aber die Art der Leistung und die jeweils üblichen Gewohnheiten.

Anspruch auf Auszahlung nach Ablauf?

Solange ein Gutschein noch nicht abgelaufen ist, lehnen die meisten Gerichte das Verlangen, den Gutscheinwert in Geld auszuzahlen, ab. Denn der Aussteller hatte sich in der Regel nicht zur Auszahlung verpflichtet.

Zu einem Geldanspruch solle es einer Ansicht zufolge kommen, wenn der Aussteller die Leistung mit Hinweis auf die abgelaufene Frist verweigert. Abzüglich eines vom Ausgebenden einberechneten Gewinns soll dieser den Wert dann entgelten. Es liege ein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung vor, der erst mit dem Ablauf des Gutscheins entstehe und verjähre.

Dieser Ansicht begegnet insbesondere ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (Urteil v. 27.08.2013, Az.: 16 S 702/12). Danach soll ein Gutschein zum Jahresende innerhalb von drei Jahren ausgehend von dem Jahr, in dem er ausgegeben wurde, verjähren und somit verfallen. Gutscheine aus dem Jahr 2014 oder früher verjähren danach zum Ende des Jahres 2017.

Probieren beim Aussteller sollte man es immer. Es kann durchaus sein, dass er den Gutschein noch annimmt.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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