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„Kein Rumpsteak gegen Gutschein“ und die Grenzen von Vertragsstrafen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Weil ein Gastwirt seinen Gästen keine Rumpsteaks gegen Gutscheine servierte, sollte er 2500 Euro Vertragsstrafe an den Anbieter des „Schlemmerblocks“ zahlen. Auch dazu sagte der Gastwirt Nein und bekam nun Recht vom Bundesgerichtshof (BGH).

2500 Euro Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung

Beim „Schlemmerblock“ handelt es sich um ein Gutscheinbuch mit Gutscheinen für Gastronomie- und Freizeitangebote. Grundprinzip sind dabei sogenannte 2:1-Gutscheine. Laut des „Schlemmerblock“-Anbieters, der VMG mbH, kann man damit beispielsweise zu zweit essen gehen und erhält dann ein Essen gratis oder man geht zu zweit ins Kino und bekommt eine Eintrittskarte geschenkt. Entsprechende Anbieter können mit der VMG Verträge schließen und so im „Schlemmerblock“ erscheinen. Damit sie sich auch an den Vertrag halten und die Gutscheine akzeptierten, beinhaltete der Vertrag auch eine Vertragsstrafe von 2500 Euro für jede Zuwiderhandlung.

Nur kleinere Portionen kostenlos

Auch der Gastwirt hatte einen solchen Vertrag geschlossen. „Schlemmerblock“-Nutzern bot er jedoch nicht alle Gerichte an, sondern nur kleinere Portionen. Auch das Rumpsteak gab es nicht gegen Gutschein. Nachdem sich Gäste vermehrt beim „Schlemmerblock“-Anbieter beschwerten, verlangte die VMG mbH vom Gastwirt die Vertragsstrafe. Der sah jedoch nicht ein, die 2500 Euro zu zahlen und erklärte, er werde gar keine „Schlemmerblock“-Gutscheine mehr anbieten. Die VMG mbH klagte und hatte in den unteren Instanzen Erfolg – bis der Fall beim BGH landete.

Verhältnismäßige Vertragsstrafe vorausgesetzt

Die vereinbarte Vertragsstrafe war danach unwirksam, da sie der Vertrag vorformuliert für jeden Verstoß vorsah – also auch bei einmaligen und unbedeutenden Zuwiderhandlungen. Insofern stellte die Vertragsstrafenklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar, die zum Schutz vor einer Benachteiligung nur unter Einschränkungen zulässig ist. Eine solche unangemessene Benachteiligung lag hier vor, da die Vertragsstrafe nicht nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverletzung unterschied.

Mögliche Verstöße berücksichtigen

Diese Rechtsprechung ist nicht neu, sondern die Regel. Wer daher hohe Vertragsstrafen in seinen Verträgen verwendet, sollte dabei immer die Schwere möglicher Verstöße berücksichtigen. Sind danach auch geringfügige Verstöße denkbar, sollten die angemessenen Strafen dafür besonders geregelt sein. Alternativ sollte die Vertragsstrafe sonst so bemessen sein, dass sie auch für den geringsten Verstoß noch angemessen ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Vertragsstrafe individuell mit dem Vertragspartner verhandelt werden. Das ist gerade bei Massengeschäften nur selten der Fall.

(BGH, Urteil v. 31.08.2017, Az.: ZR 308/16)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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