Gutverdiener müssen Einkommen offenlegen

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Beschluss des BGH 16.09.2020 Az. XII ZB 419/19

 Nach Trennung der Eltern stehen den Kindern Kindesunterhaltsansprüche zu. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe haben diese grundsätzlich ein Auskunftsanspruch bezüglich des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Da der Kindesunterhalt in der Regel auf den Höchstbetrag der 10. Einkommensgruppe gedeckelt ist und gerade gutverdienende Elternteile dem Kind oder dem ehemaligen Partner nicht das gesamte Einkommen bzw. Vermögen offenlegen wollen, könnte man sich von dieser Offenlegungspflicht befreien, indem man sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt. Wenn ein Elternteil bereit war, den Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe zu zahlen, konnte man damit bisher die Auskunftsverpflichtung und somit die Offenlegung der gesamten Einkünfte verhindern.

Der BGH hat in seinem aktuellen Beschluss diese Rechtsprechung jedoch gekippt. Auch Kinder von besserverdienenden Eltern haben einen Anspruch, zur Bestimmung ihres Unterhaltes das genaue Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu erfahren.

Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro soll dabei jedoch „nach den Umständen des Einzelfalles“ entschieden werden. Nach Auffassung des BGH macht es einen Unterschied, ob jemand 5.500 Euro oder 35.000 Euro monatlich verdient.

Diese neue gravierende Entscheidung des BGH hat gerade in streitigen Auseinandersetzungen drastische Auswirkungen. Bisher war in der Regel mit der 10. Einkommensgruppe der Kindesunterhalt gedeckelt und es wurde damit die Brisanz aus der Auseinandersetzung genommen. Nunmehr drohen gerichtliche Auseinandersetzungen „aus Prinzip“, nur um die letzte Umsatzzahl zu erhalten.


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