Häufige Fragen im Pferderecht – Teil 2: Der Reitbeteiligungsvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtsverhältnis zwischen Reitbeteiligung und Pferdebesitzer

Wenn man sich kein eigenes Pferd zulegen möchte, ist die Reitbeteiligung eine gute Alternative. In diesem Fall mietet man rechtlich gesehen ein ganz bestimmtes Pferd. Der Mietvertrag beinhaltet die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. 

Es ist dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Reitbeteiligungsvertrag abzuschließen, um genaue Verpflichtungen und Befugnisse zu regeln, insbesondere die Zeiten und das Nutzungsentgelt.

Haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Aspekte 

Aufgrund der uneingeschränkten Halterhaftung nach § 833 BGB ist ein umfassender Versicherungsschutz unumgänglich. Es ist daher anzuraten, dass man die Reitbeteiligung ausdrücklich in seine Tierhalterhaftpflichtversicherung mitaufnimmt. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, weil die Halterin des Pferdes auch dann haftet, wenn sie nicht selbst geritten ist.

Die Reitbeteiligung wird selbst als Mithalter „auf Zeit“ angesehen, wenn im konkreten Fall die individuellen Vereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung die Haltereigenschaft begründen. 

Diese zeichnet sich dadurch aus, dass man die Bestimmungsmacht an einem Pferd ausübt, ein eigenes Interesse an Nutzen- und Kostentragung hat und das Pferd pflegt. Reitet man ein Pferd nur gelegentlich und unentgeltlich sind diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt, sodass eine Haftung nur als Tieraufseher nach § 834 BGB in Betracht kommt.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung sichert jedoch nur Schäden ab, die durch die Unberechenbarkeit und Willkürlichkeit tierischen Verhaltens verursacht wurden.

Um auch gegen reiterliche oder sonstige Fehler abgesichert zu sein, ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossenem Risiko Pferd bzw. Reiten unumgänglich.

Daneben sollte man den Abschluss einer Unfallversicherung in Erwägung ziehen, welche eventuelle Invalidität- oder Rentenleistungen absichert.

Zu bedenken ist aber, dass die Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht eingreifen, wenn der Schaden an dem eigenen Pferd oder an der Reitbeteiligung selbst entstanden ist. Um auch dieses Risiko abzusichern, ist zu überlegen, für das Pferd eine Kranken-, Operations-, und Lebensversicherung abzuschließen und die Reitbeteiligung anteilig an den Kosten zu beteiligen.

Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Reitbeteiligungsvertrages oder erlitten einen Schaden als Reitbeteiligung oder werden als Pferdebesitzer in Anspruch genommen, so wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sarah Schörghuber

Beiträge zum Thema