Häufige Fragen im Versicherungsrecht – Teil 5: Unfallversicherung

  • 3 Minuten Lesezeit

Muss eine Unfallversicherung auch noch Jahre nach dem Unfall zahlen? 

Laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung muss für diesen Fall eine Invalidität innerhalb von einem Jahr eingetreten sein. Diese Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall nicht nur eingetreten, sondern ebenso ärztlich festgestellt und bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Versicherungsnehmer kein Anrecht mehr auf spätere Leistungen für diesen Schadensfall von seiner Unfallversicherung.

Hilft die private Unfallversicherung auch bei einem Arbeitsunfall? 

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die zuständige Berufsgenossenschaft für die Kostenübernahme verantwortlich. Als Wegeunfälle sind die direkten Fahrten, ohne Umwege, zum Arbeitsplatz und wieder nach Hause gemeint. Wird ein Zwischenstopp eingelegt, wie beispielsweise ein kurzer Halt zum Einkauf auf dem Heimweg von der Arbeit, dann fällt der Zuständigkeitsbereich in die private Unfallversicherung. Eine private Unfallversicherung zahlt ihren Versicherten zudem beispielsweise ein Tagegeld bei Arbeitsunfällen oder eine Rente im Invaliditätsfall.

Wann kann eine Unfallversicherung Geld zurückfordern? 

Eine Unfallversicherung kann unter gewissen Umständen Geld von ihren Versicherten zurückfordern. Maßgeblich hierfür ist die Vereinbarung der erneuten Invaliditätsprüfung, die in manchen Verträgen festgeschrieben ist. Haben Versicherte eine Unfallversicherung unter diesen Konditionen abgeschlossen, so machen Versicherungsunternehmen von diesem Recht Gebrauch. Vor dem Ablauf der Frist zum „Dauerschaden“ (nach drei Jahren) fordert das Versicherungsunternehmen vorher ein erneutes Gutachten zum Gesundheitszustand des Versicherten an – hat sich dieser gebessert und Leistungen wurden bereits gezahlt, dann kann die Versicherung diese Leistungen (teilweise) zurückfordern.

Da diese Frist von drei Jahren gesetzlich immer für beide Vertragspartner gilt, kann bei vertraglich festgelegter, erneuter Invaliditätsprüfung auch der Versicherungsnehmer bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ein erneutes Gutachten anfordern – so erhält dieser möglicherweise eine Nachzahlung von der Unfallversicherung.

Ich habe einen Unfall erlitten. Was muss ich gegenüber meiner Versicherung tun? Muss ich bestimmte Fristen beachten?

Melden Sie den Unfall schriftlich (per Mail, Fax oder Post) Ihrer Unfallversicherung. Sofern Sie davon ausgehen, dass der Unfall eine (Teil-)Invalidität zur Folge hat, stellen Sie zugleich Antrag auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Es gibt in der Unfallversicherung starre Fristen, die Sie unbedingt zu beachten haben. Diese ergeben sich aus Ihrem Versicherungsvertrag, insbesondere den Versicherungsbedingungen. Allgemein gilt: Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten seit dem Unfall eingetreten sein. Innerhalb weiterer 3 Monate muss die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und dem gleichen Zeitraum der Versicherung mitgeteilt werden.

Meine Versicherung verzögert die Feststellung der Invalidität, sodass die 12 Monate bald abgelaufen sind – was nun?

Es ist zwar nicht so, dass die Versäumung der 12-Monats-Frist, sofern sie von der Versicherung verursacht wird, zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Gleichwohl verkompliziert dies die Angelegenheit nicht unerheblich. Versuchen Sie daher, die ärztliche Begutachtung und Invaliditätsfeststellung innerhalb von 12 Monaten zu erreichen. Sofern die Versicherung sich quer stellt, nehmen Sie fachanwaltlichen Rat in Anspruch. 

Die Fristen zur Invaliditätsfeststellung und -meldung sind abgelaufen. Was nun?

Die bloße Fristversäumnis führt nicht automatisch zum Anspruchsverlust. Zu prüfen ist vielmehr, ob Sie von dem Versicherer ausreichend über die Vorgehensweise bei der Invaliditätsfeststellung aufgeklärt worden sind. Nur dann wäre eine Fristversäumnis überhaupt relevant. Hinzu kommt, dass Sie sich hinsichtlich der verspäteten Meldung exkulpieren können. Auch hier gilt somit: Geben Sie nicht zu schnell auf, sondern lassen das Verfahren von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen.

Meine Versicherung verweist auf Vorschädigungen. Was tun?

Die Leistungspflicht des Versicherers ist zwar bei Krankheiten eingeschränkt, bei denen Vorschädigungen mitgewirkt haben. Allerdings übersehen die Versicherungen hierbei regelmäßig, dass normale altersbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeiten gerade keine Krankheiten oder Gebrechen sind und somit keine Vorschädigung darstellen. Darüber hinaus muss der Versicherer darlegen und auch beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen über das altersgerechte Maß hinausgehen. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Leistung ab, sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten lassen. 

Bei Fragen oder Problemen rund um das Versicherungsrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Augsburg, Stefan Haschka.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Haschka

Beiträge zum Thema