Häufiger Streitpunkt Scheidungskosten: des Anwalts und des Richters Müh ist nicht umsonst – Teil II

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III. Wer trägt die Verfahrenskosten (Kostenschuldner)?

Derjenige, der die Kosten des Verfahrens trägt, wird Kostenschuldner (gegenüber der Gerichtskasse) genannt. Es ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die bei Antragstellung entstehen und denjenigen Kosten, die nach Beendigung des Verfahrens endgültig entstanden und aufzubringen sind. Weiter ist zu unterscheiden zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (siehe Häufiger Streitpunkt Scheidungskosten: des Anwalts und des Richters Müh ist nicht umsonst – Teil I).

1. Bei Antragstellung

Nach den §§ 9 Abs. 1, 14 FamGKG ist für Ehesachen ein Kostenvorschuss zu erheben. Für das Ehescheidungsverfahren ermittelt sich der (vorläufige) Verfahrenswert für den Kostenvorschuss daher nur aus dem Wert der Ehesache nach § 43 FamGKG.

Einzelne Familienrichter haben es sich aber angewöhnt (oder von ihren Vorgängern übernommen), das für die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung des Zwangsverbunds eine pauschale Erhöhung des Streitwerts für den Vorschuss von 1000 € vorgenommen wird. Der Betrag wird mit dem Argument, es handle sich um den Mindeststreitwert nach § 50 FamGKG, begründet. Dies entspricht aber nicht der Rechtslage.

Aus dem vorläufigen Verfahrenswert sind 2,0 Gerichtsgebühren als Vorschuss zu bezahlen. In der Praxis erfolgt dies zumindest bei den meisten Familiengerichten bereits im Lastschriftverfahren, wenn der Anwalt dies in der Antragsschrift entsprechend beantragt.

Nach § 9 RVG darf der Rechtsanwalt für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt aus dem vorläufigen Streitwert als Vorschuss 2,5 Gebühren als voraussichtliche Verfahrens-und Terminsgebühr verlangt.

2. Kostenentscheidung als Teil der Endentscheidung

Im Rahmen der Endentscheidung (Endbeschluss) trifft das Gericht auch eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt, § 82 FamFG.

a) Kostenaufhebung

Nach § 150 FamFG sind die Kosten im Fall der Scheidung grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Unter Kostenaufhebung versteht das Gesetz, dass die entstandenen Gerichtskosten zwischen beiden Beteiligten hälftig geteilt werden und jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Grundsätzlich gibt es also im Fall der Ehescheidung keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten (Kosten der anwaltlichen Vertretung). Es soll grundsätzlich keinen „Sieger oder Verlierer“ in der Kostenentscheidung geben.

b) Besondere Kostenentscheidungen (Ausnahmen)

Bei Abweisung des Scheidungsantrags oder Rücknahme eines einseitig gestellten Scheidungsantrags spricht das Gericht aus, dass der Antragsteller sämtliche Kosten trägt. Dies erfolgt direkt auf der Basis der Regelung in § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.

  • Die Beteiligten können eine andere Kostenvereinbarung treffen. Das Gericht kann eine Vereinbarung, wonach ein Ehegatte beispielsweise die Kosten alleine trägt, ganz oder teilweise übernehmen, § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG. Eine solche Kostenvereinbarung erfolgt häufig als Teil einer außergerichtlich notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird dann im Scheidungsverfahren vorgetragen und durch Vorlage der notariellen Urkunde bewiesen.
  • Ergebnis einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache: Aus Billigkeitsgründen kann das Gericht den unterschiedlichen Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens in den Folgesachen des Unterhalts und des Güterrechts gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 FamFG, also in sogenannten Familienstreitsachen, bei der Kostenentscheidung berücksichtigen. In solchen Streitsachen erscheint es sachgerecht, den Misserfolg eines Begehrens auch im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht bei Familiensachen (z. B. Versorgungsausgleich, Ehewohnung-und Haushaltssachen, Kindschaftssachen).
  • Verweigert ein Ehegatte die Mitwirkung in einem vom Gericht nach § 135 FamFG angeordneten Informationsgespräch über die außergerichtliche Streitbeilegung einer Folgesache, kann dies ebenfalls durch eine vom Grundsatz der Kostenaufhebung abweichende Entscheidung sanktioniert werden, § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG. Die Praxisrelevanz erscheint relativ gering zu sein. Diese gesetzgeberische Anordnung ist eher systemwidrig (Zwang zur Beratung) und wird von einzelnen Kommentatoren abgelehnt.
  • Nach § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG können auch sonstige Ausnahmefälle ausnahmsweise eingreifen. In Betracht kommt eine Auferlegung von Mehrkosten, die durch die erfolglose Folgesache entstanden sind, auf den unterlegenen Ehegatten. Auch diese Möglichkeit kommt in der Praxis so gut wie nie vor.

Deshalb bleibt es in aller Regel bei der Kostenaufhebung der gesamten Scheidungskosten im Endbeschluss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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