Häufiger Streitpunkt Scheidungskosten: des Anwalts und des Richters Müh ist nicht umsonst – Teil III

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IV. Verfahrenskostenhilfe (VKH)

1. Allgemeine Voraussetzungen

In Ehesachen (und den Familienstreitsachen) kommen die besonderen Vorschriften der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nicht zur Anwendung. Es gelten die Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO. Wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs wird aber dennoch auch insoweit von Verfahrenskostenhilfe gesprochen.

Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten leisten kann.

Ein Beteiligter erhält Verfahrenskostenhilfe auf Antrag (und zwar ab Antragstellung), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe erhält, bei verständiger Würdigung der Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

2. Aussicht auf Erfolg, fehlende Mutwilligkeit

Diese Kriterien spielen in der Praxis eines Ehescheidungsverfahrens kaum eine Rolle. Voraussetzung ist, dass der Ehescheidungsantrag schlüssig ist, also insbesondere das Trennungsjahr abgelaufen ist, und damit die Voraussetzung für ein Scheitern der Ehe vorgetragen wird. Da im Ehescheidungsverfahren anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, ist eine mutwillige Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, gerade im Zusammenhang mit der Vertretung eines Rechtsanwalts, kaum denkbar. Fälle aus der Praxis sind nicht bekannt. Dies gilt auch für die Seite des Antragsgegners/der Antragsgegnerin. Denn gerade unter dem Aspekt der Waffengleichheit ist in jedem Fall anwaltliche Vertretung für beide Beteiligten gerade nicht mutwillig. Dies gilt auch in einfachen, durchschnittlichen und überschaubaren Scheidungsfällen. Als einziger Ausnahmefall könnte in Betracht kommen, wenn in einer vorgelegten notariellen Scheidungsvereinbarung alle denkbaren Folgesachen einer Scheidung einvernehmlich geregelt wurden und nur noch das Scheidungsverfahren selbst durchzuführen ist.

3. Bedürftigkeit

Der Beteiligte hat sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, § 115 Abs. 3 ZPO. Das Gesetz verweist insoweit auf § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nicht verwertbar ist Vermögen aufgrund einer staatlich geförderten Altersvorsorge, eine angemessene, vom Antragsteller selbstbewohnte Immobilie, der vorhandene angemessene Hausrat sowie ein Schonvermögen in einer Größenordnung von etwa 2600 €.

Dies bedeutet, dass Guthaben aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen etc., die das Schonvermögen übersteigen, grundsätzlich als verwertbar gelten und daher der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegenstehen.

Der Antragsteller hat sein Einkommen einzusetzen. Der Einkommensbegriff wird sehr weit gefasst. Zum Einkommen gehört auch Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe sowie Übergangsgeld. Unentgeltliches Wohnen ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern nur dadurch, dass der Pauschalabzug für Unterkunftskosten unterbleibt. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Ausbildungsförderung gehören auch zum Einkommen, auch wenn diese Leistungen als Darlehen gewährt und nicht alsbald zurückgezahlt werden müssen. Auch Wohngeld ist Einkommen.

Kein Einkommen sind Leistungen aus der Pflegeversicherung, solche für Kindererziehung und Erziehungsgeld, denn dessen Zahlung soll nicht zur Minderung anderer Sozialleistungen führen. Ob Hilfe zum Lebensunterhalt zum Einkommen zu rechnen ist, ist umstritten. In der Praxis bleibt diese Leistung jedoch bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt. Die Sozialhilfe sei zum Lebensunterhalt bestimmt und nicht zur Bezahlung von Prozesskosten. Hartz-IV-Leistungen sind Einkommen.

Vom Einkommen sind abzusetzen: die auf das Einkommen entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, und die mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Zu den absetzbaren Versicherungsleistungen gehören die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall-und Arbeitslosenversicherung; freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung; Kfz-Haftpflichtversicherung für beruflich genutzte Fahrzeuge; bei sonstigen Versicherungen wird im Einzelfall die Angemessenheit überprüft.

Abgesetzt werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung und zwar in der Höhe, in der sie tatsächlich entstehen. Sie umfassen die tatsächlich gezahlten Mieten und die Betriebskosten. Die Kosten für Strom und Gas gehören nicht zu den Betriebskosten. Diese sind im monatlichen Freibetrag enthalten.

Als besondere Belastung sind auch Darlehensbelastungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auch tatsächlich bedient werden. Es muss sich um eine nicht vermeidbare Ausgabe handeln. Beispielsweise wird ein Darlehen für ein Luxusfahrzeug wohl nicht berücksichtigt, wohl aber für ein angemessenes Fahrzeug, welches zur Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

Sonstige Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen werden dann nicht angerechnet, wenn diese bereits in Kenntnis der bevorstehenden Verfahrenskosten aufgenommen wurden.

Von dem dann verbleibenden Einkommen sind Freibeträge abzuziehen. Ab dem 01.01.2016 sind die maßgeblichen Beiträge wie folgt festgelegt:

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 213 €,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 468 €,
  3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
      • Erwachsene: 374 €,
      • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 353 €,
      • Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 €,
      • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres; 272 €.

Das dann verbleibende Einkommen ist das sogenannte einzusetzende Einkommen nach § 115 Abs. 2 ZPO. Von diesem einzusetzenden Einkommen sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 €, ist von der Festsetzung der Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 € beträgt die Monatsrate 300 € zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

Ein Rechenbeispiel soll dies verdeutlichen: Die Mandantin ist alleinerziehende Mutter und hat ein 5-jähriges Kind. Sie begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren, da der Kindsvater nur 150 € monatlichen Kindesunterhalt bezahlt. Es ermittelt sich ein bereinigtes Einkommen der Mandantin (einschließlich des bezahlten Kindesunterhalts und Kindergeld) von 1000 €:

  • Bereinigtes Einkommen: 1000 €
  • Freibetrag für Erwerbstätigkeit: 213 €
  • Freibetrag für die Beteiligte: 468 €
  • Freibetrag für das Kind: 272 €
  • verbleibendes Einkommen: 47 €

Die Monatsrate beträgt hiervon (abgerundet) die Hälfte, also 23 €.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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