Haftet ein Versicherungsmakler für seine Fehler?
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Haftet ein Versicherungsmakler für seine Fehler? Welche Schäden bekomme ich ersetzt? Ist eine Klage gegen den Versicherungsmakler wirtschaftlich sinnvoll?
Mussten Sie schon erleben, dass die Ihnen von Ihrem Versicherungsmakler empfohlene Versicherung einen Ihnen entstandenen Schaden nicht oder nur teilweise ersetzt? Haben Sie sich auch gefragt, woran das liegt und ob es möglich und sinnvoll ist, den Versicherungsmakler in Anspruch zu nehmen?
1.) Versicherungsmakler haften für Fehler. Haftungsgrundlage ist der Maklervertrag in Verbindung mit § 280 BGB bzw. – bei der Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten durch den Makler – auch § 63 VVG. Die Haftung ist darauf gerichtet den Geschädigten, also den Kunden des Maklers, so zustellen, wie er stehen würde, wenn der Versicherungsmakler den Fehler nicht begangen hätte. Wenn also aufgrund falscher Beratung kein ausreichender oder gar kein Versicherungsschutz für bestimmte Schadensfälle besteht, sollte der Versicherungsnehmer sich immer fragen, ob er nicht den Makler in Anspruch nehmen kann, da dieser dann im Rahmen seiner Haftung den fehlenden Versicherungsschutz bereitstellen muss.
Hat zum Beispiel der Versicherungsmakler nicht dafür gesorgt, dass der Versicherungswert eines Gebäudes in der Gebäudeversicherung dem tatsächlichen Wert des Gebäudes entspricht, ist später das versicherte Gebäude abgebrannt und hat der Versicherer den Unterversicherungseinwand erhoben und nur einen Teil des Schadens übernommen, haftet der Versicherungsmakler für den weiteren Schaden des Versicherungsnehmers bis zur Höhe des tatsächlichen Gebäudewertes.
Da die Berufspflichten des Versicherungsmaklers sehr umfangreich sind und dann, wenn keine ausreichende Dokumentation der Beratung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages von dem Versicherungsmakler nachgewiesen werden kann, zugunsten des Versicherungsnehmers eine Umkehr der Beweislast stattfindet - also der Versicherungsmakler beweisen muss, dass er richtig und vollständig beraten hat – lohnt es sich immer dann, wenn sich im Schadensfall herausstellt, dass trotz der Betreuung durch einen Versicherungsmakler ein theoretisch versicherbares Risiko nicht oder nicht ausreichend versichert ist, über die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers nachzudenken.
Da auch Versicherer und deren Vermittler umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten haben, sollten Sie diese Überlegungen auch anstellen, wenn nicht ein selbstständiger Versicherungsmakler für Sie tätig war, sondern ein – an eine Versicherung gebundener – Versicherungsvermittler. Auch hier bestehen bei Fehlern gute Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme des Vermittlers und somit der Erstattung auch der nicht versicherten Schäden. Das gilt auch für online abgeschlossene Versicherungsverträge.
2.) Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers vorliegen, bestehen auch gute Chancen, dass der dem Versicherungsnehmer entstandene Schaden ersetzt wird. Versicherungsmakler sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindestversicherungssumme, also der Betrag, der bei einem Schadensfall von dem Versicherer mindestens zur Verfügung gestellt werden muss, beträgt zurzeit (Juni 2024) 1.300.380,00 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.924.560,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Beträge werden regelmäßig erhöht, bspw. ab dem 09.10.2024 auf 1.564.610,00 EUR für jeden Versicherungsfall und 2.315.610,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ich befasse mich seit vielen Jahren mit der Haftung der Versicherungsmakler und stehe Ihnen für ergänzende Fragen zu Ihrem Fall gerne zur Verfügung. Selbstverständlich unterstütze ich Sie auch bei der klageweisen Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegen Versicherungsmakler und -vertreter.
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