Haftung der Bahn bei Unfall am Übergang nach Ausfall der Bahnsicherungsanlage

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn es auf einem Bahnübergang zu einem Unfall zwischen einem PKW und einer Bahn kommt, ist   ein Mitverschulden des PKW grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Bahnbetreiber beziehen sich gelegentlich darauf, dass auch bei einer ausgefallenen Bahnsicherungsanlage stets mit dem Herannahmen eines Zuges zu rechnen ist.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 31.01.2023  (Az: 14 U 133/22 ) in einem solchen Fall grundsätzlich dem Bahnbetreiber die alleinige Haftung auferlegt. Eine Mithaftung kommt nach der Entscheidung nur in Betracht, wenn der herannahende Zug erkennbar war.

Jeder Fahrer darf bei ausgeschalteten technischen Sicherungsanlagen an Bahnübergängen darauf vertrauen, dass sich kein Zug nähert (OLG Celle, Urteil vom 31.01.2023). Ursache für den Unfall war ein Defekt der Lichtanlage. Zudem funktionierten die Schranken nicht. Da die Sicht auf die Bahnstrecke wegen Bewuchses eingeschränkt war, hatte die PKW-Fahrerin den herannahenden Zug nicht bemerkt.

Aufgrund der umfangreichen schweren Verletzungen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000 € vom Oberlandesgericht Celle ausgesprochen. Das Bestreiten des Bahnbetreibers wertete das Oberlandesgericht als schmerzensgelderhöhend.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren  im Verkehrsrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele Unfälle mit Bahnbeteiligung bearbeitet.

Die alleinige Haftung des Bahnbetreibers im Urteil des OLG Celle ist nachvollziehbar. Wenn Bahnsicherungsanlagen bestehen, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer hierauf verlassen können.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema