Haftung des Hotelgastes für fehlende Einrichtung?
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[image]In vielen Hotels verschwinden beispielsweise Aschenbecher oder andere Einrichtungsgegenstände auf „wundersame" Weise. Kein Wunder also, dass viele Mietvertragsklauseln eine Haftung des Mieters vorsehen, falls Gegenstände aus dem Zimmer verschwinden oder Mängel entdeckt werden. Das Landgericht (LG) Leipzig hält jedoch eine Klausel für unwirksam, wonach der Mieter selbst dann haften soll, wenn nicht er die Einrichtungsgegenstände gestohlen hat, sondern ein Vormieter.
Ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, zog vor Gericht und wollte so die Verwendung einer Mietvertragsklausel durch ein Hotel verbieten lassen. Denn laut der Klausel musste jeder Hotelgast dem Vermieter unverzüglich mitteilen, wenn Mängel vorlagen oder im Zimmer Einrichtungsgegenstände fehlten. Ansonsten sollten die Gewährleistungsansprüche des Mieters entfallen und der Vermieter durfte gegen ihn Ersatzansprüche geltend machen. Der Verein hielt die Klausel daher für unwirksam.
Das LG bejahte die Unwirksamkeit der Klausel nach den §§ 307 I, II, 305c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Denn nach der Bestimmung hat der Hotelgast nach seinem Einzug die Pflicht, das Zimmer auf etwaige Mängel oder fehlende Einrichtungsgegenstände zu überprüfen. Die Kontrolle ist aber eigentlich Aufgabe des Vermieters, der sie einfach auf den Mieter abgewälzt hat. Aufgrund der Klausel müsste der Mieter außerdem nicht nur für von ihm verursachte Mängel oder „geklaute" Gegenstände haften, sondern unter Umständen auch für das Fehlverhalten eines Vormieters. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung gibt es im deutschen Mietrecht aber nicht, sodass ein Hotelgast damit auch nicht rechnen muss.
(LG Leipzig, Urteil v. 16.09.2011, Az.: 8 O 696/11)
(VOI)
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