Haftung des Maklers für Überbau verdeckende Nachzeichnung der Grundstücksgrenze

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Bearbeitet ein Makler in einer dem Exposé beigefügten Flurkarte die Grundstücksgrenze des Verkaufsobjektes derart, dass ein ursprünglich deutlich sichtbarer Überbau seitens des Nachbargrundstücks hierdurch nicht mehr zu erkennen und deshalb unbemerkt geblieben ist, haftet er dem Grundstückskäufer auf Schadensersatz


Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter des Maklerbüros die Grundstücksgrenze auf dem Katasterauszug mit einer breiten roten Linie der Art hervorgehoben, dass die an sich dort gut sichtbare schwarze Linie zur Kennzeichnung der Mitte eines zum Verkauf angebotenen Doppelhauses - und damit auch ein sich hieraus ergebender Überbau der anderen Haushälfte auf das Kaufgrundstück - nicht mehr zu erkennen war. Den Käufern, denen anlässlich der Besichtigung aufgefallen war, dass der Kfz-Stellplatz auffällig klein war, teilte er mit, dass „irgendetwas an dieser Stelle nicht in Ordnung“ sei, was man jedoch „vor Ort nicht weiter aufklären“ könne und „hinzunehmen“ habe.


Anlässlich einer städtischen Information über die Verwurzelung eines Schmutzwasseranschlusses erkannten die Käufer auf dem beigefügten Lageplan den - bereits seit 1959 katasterlich ausgewiesenen – Überbau und tatsächlichen Grenzverlauf und verlangten von dem Makler Schadensersatz.


Nach Auffassung des Landgerichts Lübeck, Urt. v. 15.05.2023 – 10 O 315/21 - hatte der Makler bei Erstellung des Exposés die Verhältnisse des vorhandenen Überbaus unrichtig wiedergegeben und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen sowie zumindest fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sogar verhindert hatte, dass die Kläger die fehlerhafte Lage der Einfriedung und der Baulichkeiten erkennen konnten, und sie weder bei der Besichtigung des Grundstückes noch sonst zutreffend über die Gegebenheiten unterrichtet. Der vereinbarte Haftungsausschluss stand dem nicht entgegen. Dieser bezieht sich auf die - grundsätzlich ungeprüfte - Übernahme der Angaben des Verkäufers. Indes handelte es sich bei der nach  Art und Umfang von ihm selbst festgelegten Markierung der Grenzlinien um ein typisches, eigeninitatives Vorgehen des Maklers bei Erstellung des Exposés, für dessen Richtigkeit er dann auch einzustehen hat.


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