Haftung für Altschäden

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Die Frage, wer welchen Anteil an den Sanierungskosten zu tragen hat, beschäftigt die Gerichte immer wieder, wie der folgende Fall zeigt:

Alteigentümer Altenstreit (Name geändert) wandte sich gegen einen Beschluss der Gemeinschaft, nachdem er zusammen mit den anderen Alteigentümern die Sanierungskosten für Altschäden zahlen sollte, die Neueigentümer aber nicht beteiligt wurden. Vor dem OLG München bekam Altenstreit Recht, weil die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen von allen Wohnungseigentümern - also auch den beiden Käufern (Neueigentümern) - zu tragen seien. Die Gemeinschaft habe nicht die Befugnis, einen abweichenden Verteilungsschlüssel zu beschließen. (OLG München, Beschluss vom 7.8.2007, Az.: 34 Wx3/05).

Die Entscheidung erging zwar noch zum alten Recht. Aber auch nach der WEG-Reform kann die Gemeinschaft keinen von der Teilungserklärung abweichenden Umlagemaßstab für Sanierungskosten für die Zukunft verbindlich festlegen. Der Umlagemaßstab kann nur für jeden Einzelfall gesondert mit qualifizierter Mehrheit abweichend beschlossen werden.

Im Kaufvertrag sollte deshalb eindeutig geregelt werden, wer im Verhältnis von Verkäufer und Käufer derartige Kosten trägt, damit es nicht zu teuren Überraschungen kommt.

 



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