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Haftung: Versicherungen zahlen nicht / Deckungslücken in Versicherungsverträgen ( z.B.gg. Überschwemmung im Ahrtal)

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Gerade wegen der unglücklichen Hochwasserkatastrophe im Ahrtal wurde die Frage der Haftung wieder aktuell. Leider stellt sich dort heraus, das viele Versicherungsnehmer irrtümlich nicht gegen Überschwemmung abgesichert waren. Sie hatten zwar Versicherungsschutz gegen Feuer- und Leitungswasserschaden aber gerade nicht gegen diese Katastrophe.

Da stellen sich natürlich mehrere Vorfragen:

1. Wer muss - nach dem Gesetz - beraten?

Die Versicherungsvermittler und auch die Versicherungsvertreter sowie die Versicherer sind grundsätzlich zur Beratung verpflichtet nach §6 VVG.

Ausnahmen von der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 6 VVG bestehen bei Grossriskien oder wenn der Vertrag von Makler vermittelt oder ein Beratungsverzicht unterzeichnet wurde. Die formalen Voraussetzungen zum Beratungsverzicht müsse njedoch eingehalten worden sein: Extrablatt mit ausdrücklicher Hinweis „sich ein Verzicht nachteilig auf seine [des VN] Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vesicherer [und/oder Vermittler] einen Schadensersatzanspruch (...) geltend zu machen
(BGH v. 28.6.2017 - IV ZR 440/14)

2. Die Pflichten des Versicherungsvermittlers- und Maklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und muss eine für ihn passende Police finden. Er ist Sachwalter der Vermögensinteressen des Kunden. Die grundsätzliche einheitliche Linie der Rechtsprechung lautet, dass dieser eigenständig eine Risikoanalyse durchführen muss. Sie müssen sich dabei eine umfas-sende Marktübersicht verschaffen oder eben über seine Einschränkungen informieren. Der Bundes-gerichtshof begründete schon in 1985: 

(...)

....Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muß … Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter …bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.....

(...)

Ein Vergleichsportal muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass seiner Empfehlung nur eine Auswahl von Versicherern zugrunde liegt, mit welchen eine Provisioneabrede besteht.

3. Der Beratungsanlass bestimmt den Umfang der Beratungspflicht
Beratung ist auf den Einzelfall und konkreten Anlass bezogen. Die Beratungspflicht erstreckt sich aber auf die gesamte Risiko- Versicherungssituation, sondern ist z.B. beschränkt auf den angefragten Versicherungsschutz oder den konkreten Versicherungsfall und  muss ggf. durch Fragen aufgedeckt werden.

In §6 VVG schreibt der Gesetzgeber:

(...)

...

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. 

...

(...)

Zum Beispiel gelten bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte. Wenn sich die gewünschten Ziele mit dem avisierten Produkt nicht erreichen lassen muss darauf hingewiesen werden, dass die fondsbasierte Rentenversicherung  nicht das richtige Anlageprodukt ist, wenn der VN keine Risiken eingehen will. Zu nennen wäre, dass nicht nur die Fonds in der Police können sich negativ entwickeln können. Auch die  Rendite aus der Rentenversicherung kann hinter den bei Vertragsbeginn berechneten Kosten zurückbleiben(BGH v. 9. Juli 1998 - III ZR 158/97), so daß der VN Totalverlust erleidet.


Folgen

Verletzen der Versicherer oder Makler schuldhaft ihre Aufklärungspflicht, so sind sie dem Versicherungsnehmer(VN) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haben den VN im Schadensfall dann so zu stellen, wie wenn sie ordnungsgemäß beraten hätten. Dabei kann nach der Lebenserfahrung bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass ein VN einem entsprechenden Hinweis gefolgt und den richtigen Vertrag abgeschlossen hätte mit der richtigen Versicherungssumme.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

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