Haftungsausschluss des vollmachtlosen Vertreters einer nicht existierenden Partei

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Hat der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht, so ist die Haftung eines vollmachtlosen Vertreters, welcher im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat. Dieser muss darüber hinaus nicht auch Kenntnis davon haben, dass der Vertretene gar nicht existiert.


Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu befinden, ob, wie das OLG entschieden hatte, der Vertreter einer nicht existierenden Partei eines notariellen Kaufvertrages dem Verkäufer den Vertrauensschaden gem. § 179 Abs. 1 und 2 BGB zu ersetzen hatte, den dieser dadurch erlitten hatte, dass die Erklärung des Vertreters nicht genehmigt werden konnte, weil dieser im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers gehandelt hatte. Die von ihm vorgelegte Genehmigung war letztlich wirkungslos, da diese von Personen abgegeben wurde, die nicht Gesellschafter der als Käuferin bezeichneten Gesellschaft waren. Diese existierte gar nicht. Die Annahme einer Garantiehaftung des vollmachtlosen Vertreters hielt indes der rechtlichen Nachprüfung vor dem BGH nicht stand. Dieser nahm vielmehr im Urteil vom 12.11.2008 – VIII ZR 170/07 – einen Haftungsausschluss des Beklagten für sein Handeln als vollmachtlosen Vertreter beim Abschluss des betreffenden Vertrages bereits deshalb an, weil der Vertragspartnerin der – offengelegte - Mangel der Vertretungsmacht bekannt war. Hiernach ist allein entscheidend für den Haftungsausschluss, dass der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kannte oder kennen musste, nicht aber darüber hinaus, dass er Kenntnis hinsichtlich der Nichtexistenz der vertretenen Gesellschaft hatte. Das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlossene Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam sei, werde bereits durch die Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht beseitigt. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die Vertretungsmacht fehle, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war oder etwa aus rechtlichen Gründen wie vorliegend der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nicht erteilt werden konnte. Wer wisse, dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließe, bedürfe des Schutzes durch die Vertrauenshaftung des Vertreters nicht. Auch wenn etwa die Klägerin anhand der vorgelegten Vollmachtsurkunde nicht erkannt habe, dass diese Genehmigung nichtig war, vermochte dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sie die vermeintliche Partei zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und sich auf diesem Wege Gewissheit über das Wirksamwerden des Vertrages hätte verschaffen können.


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