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Linksabbieger ziehen meist den Kürzeren

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, sollte beim Linksabbiegen besonders gut aufpassen. Denn Fehler wiegen dort besonders schwer – schwerer sogar als eine gerade bei Rot überfahrene Ampel.

Ein Linksabbieger kollidiert mit einem eben noch bei Rot über die Kreuzung zischenden Geradeausfahrer: Würde man Verkehrsteilnehmer schätzen lassen, wer die größere Schuld trägt, dürfte das Ergebnis wohl zulasten des Rotlichtsünders ausfallen. Weit gefehlt! Sofern die Ampel nämlich nicht tiefrot war, ist der Linksabbieger der größere Leidtragende.

Wartepflicht beim Linksabbiegen überwiegt Anhaltepflicht

Dass sich auch die Gerichte mit derartigen Fragen schwer tun, zeigt der soeben geschilderte Unfall. Bei dem entschied erst der Bundesgerichtshof (BGH) und das anders als die Vorinstanzen. Das Oberlandesgericht hatte zuvor noch eine hälftige Haftungsquote angenommen. Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, dass der klagende Linksabbieger weit überwiegend schuld am Unfall war. Dabei nahmen die BGH-Richter zwar an, dass die Ampel des Beklagten noch nicht rot aber bereits länger gelb zeigte, was ebenfalls zum Anhalten verpflichtet. Am Ergebnis des Urteils würde das aber nichts ändern. Das ist erst bei längerem Rotlicht der Fall. Eine 50-prozentige Haftung gilt allenfalls, wenn der Unfallgegner im Fall an bereits wartenden Fahrzeugen vorbeigefahren wäre. Den Richtern zufolge haftet ein Linksabbieger, der nicht wartet, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren ist, regelmäßig in vollem Umfang allein oder zumindest zum größten Teil bei einem Zusammenstoß. Der Gegenverkehr hat demnach stets Vorrang unabhängig von seiner Geschwindigkeit oder einer kürzlich auf Rot umgesprungenen Ampel. Aus diesem Grund sollten Linksabbieger genau beachten, ob ihnen noch ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommt.

Sachverständigenkosten nehmen an Haftungsquote teil

Weiterhin bestätigten die Richter ihre Auffassung, dass die Haftungsquote auch die Sachverständigenkosten betrifft. Sofern jemand den Unfall nicht allein verursacht hat, muss sein Gegner also diese Kosten entsprechend der Quote mitübernehmen.

(BGH, Urteil v. 07.02.2012, Az.: VI ZR 133/11)

(GUE)

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