Halteverbot und kostenpflichtige Abschleppmaßnahme

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Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Grenzen für kostenpflichtige Abschleppmaßnahmen erneut bestätigt. In einem Urteil vom 24. Mai 2018 (Az.: 3 C 25.16) wird klargestellt, dass in dem Fall, dass ein Fahrzeug ursprünglich erlaubt abgestellt, nachträglich aber eine Halteverbotszone eingerichtet wurde, der Verantwortliche – also der Fahrer oder Halter eines Fahrzeuges – die Kosten für eine Abschleppmaßnahme nur dann zu tragen hat, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde.

Der Fall:

Eine Fahrerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße im Bereich ihrer Wohnung abgestellt und war daraufhin in den Urlaub geflogen. Mitarbeiter eines privaten Umzugsunternehmens stellten am Folgetag (auf Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung) zwei mobile Halteverbotsschilder auf. Der Pkw war zu diesem Zeitpunkt bereits im Bereich des Halteverbots geparkt. Am dritten Tag nach der Errichtung der Halteverbotsschilder veranlasste ein städtischer Mitarbeiter das Abschleppen des Fahrzeuges, nachdem zuvor versucht worden war, die Fahrerin zu erreichen. Die Fahrerin hatte nicht nur Abschlepp- und Verwahrungskosten zu zahlen, gegen sie wurde überdies eine Verwaltungsgebühr festgesetzt.

Die Stadt hatte vertreten, die Kostenbelastung der Fahrerin sei angemessen. Es genüge, dass zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Eine solche Frist sei ausreichend, um den Fahrzeughalter vor überraschenden Maßnahmen zu bewahren. Eine kurze Frist sei auch erforderlich, um eine „flexible Reaktionsmöglichkeit der Straßenverkehrsbehörden“ zu gewährleisten. 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Zunächst hält das Gericht fest, dass mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Halteverbotsschilder das Halteverbot auch gegenüber der abwesenden Klägerin wirksam geworden ist. Auch war die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig. Verletzt ist aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Verantwortlichen für Abschleppmaßnahmen wirtschaftlich in die Pflicht zu nehmen. Ausnahmen sind aber dann zu machen, wenn dieser Verantwortliche sich zuvor rechtstreu verhalten hat. Knüpfen nämlich künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, so muss das Vertrauen auf die Fortgeltung der Rechtslage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt werden. 

Verhältnismäßig ist nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen. Eine Kostenbelastung kommt damit erst dann in Betracht, wenn am vierten Tage nach der Aufstellung des Verkehrszeichens eine Abschleppmaßnahme durchgeführt wird. Dies entspricht einer Rechtsprechung, die inzwischen wohl als gefestigt angesehen werden kann. 

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich ausführlich mit den Einwänden der Stadt auseinander, verwirft diese aber insgesamt als unbegründet. Unter anderem sei zu unterscheiden zwischen der Durchführung der Abschleppmaßnahme selbst (Primärebene) und der Kostentragung (Sekundärebene). 

Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Die Abschleppmaßnahme als solche erachtete das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als rechtmäßig. Allein die auf der Sekundärebene vorgenommene Belastung der Fahrerin mit den Kosten sei nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig. Das Urteil bietet aber insoweit (weitergehende) Rechtssicherheit, als klargestellt wird, dass drei volle Tage nach Aufstellung der Verkehrszeichen vergehen müssen, bevor eine Abschleppmaßnahme auch kostenmäßig dem Fahrer zur Last fallen kann. 

Soweit also – insbesondere bei längerer Abwesenheit mit im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeug – eine Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde und die Kosten Ihnen aufgebürdet werden, bietet es sich an, zunächst aufzuklären, wann konkret die Halteverbotsschilder aufgestellt wurden. 

Selbstverständlich ist auch dann, wenn die Verkehrsschilder bereits länger als drei Tage zuvor aufgestellt wurden, zu überprüfen, ob die Abschleppmaßnahme insgesamt rechtmäßig war. Gerne bin ich Ihnen insoweit behilflich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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