Handelsvertreter Ausgleichsanspruch - Beratung vom Anwalt bei komplexen Fragen

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Handelsvertreter Ausgleichsanspruch: Hintergrund 

Handelsvertreter, die für ein Unternehmen tätig waren, fragen sich nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses regelmäßig, ob und in welche Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht. Schließlich hat der Handelsvertreter häufig einen größeren Kundenstamm aufgebaut und der Unternehmer kann in der Zukunft noch davon profitieren. § 89 b HGB sieht dafür einen angemessenen Ausgleich vor. Regelmäßig kommt es zum Ausgleichsanspruch zu gerichtlichen Streitigkeiten, da die Details regelmäßig komplex sind. 

Wer ist Anspruchsinhaber des handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruchs?

Anspruchsinhaber sind grundsätzlich Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, § 89 b Abs. 1 HGB, Versicherungsvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 1, 92 Abs. 1 HGB und Bausparkassenvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 3, 92 Abs. 5 HGB. 

Wer Handelsvertreter ist, definiert § 84 Abs. 1 HGB:

"Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann."

Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch ist an insgesamt 4 Voraussetzungen geknüpft:

- Beendigung des Handelsvertretervertrages 

Hier kommen Vertragsaufhebung, Kündigung oder Tod des Handelsvertreters in Betracht. Beim Tod des Handelsvertreters können die Erben den Anspruch geltend machen. 

- Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten

Handelsvertreter müssen hier unbedingt aufpassen, wenn Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend machen wollen. § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB sieht eine Geltendmachung innerhalb von 12 Monaten vor. Dabei empfiehlt sich zu Beweissicherung die Schriftform. Die Ausgleichshöhe muss dabei (zunächst) nicht beziffert werden.

- Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers 

Der Unternehmer muss den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm auch zukünftig nutzen können. Ob er dies tatsächlich auch tut, ist unerheblich. Erheblich sind die Vorteile dann, wenn mit weiteren Bestellungen für den Unternehmer zu rechnen ist. Dabei ist eine Prognose aufzustellen. Dabei spricht eine Vermutung für weitere Bestellungen für den Handelsvertreter. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich auf Neukunden, also solche die der Handelsvertreter neu angeworben hat bzw. die Beziehung erweitert oder wiederbelebt hat. 

- Billigkeit 

Des Weiteren findet eine Billigkeitsprüfung des Ausgleichsanspruches statt. Dabei sind alle Umstände zu betrachten, die mit dem beendeten Handelsvertreterverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Wenn der Handelsvertreter besonderen Werbeaufwand betrieben hat, kann dies z.B. seinen Ausgleichsanspruch erhöhen. Andererseits kann der Ausgleichsanspruch reduziert werden, wenn der Unternehmer selbst eine Altersversorgung des Handelsvertreters finanziert hat. 

Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs, § 89 b Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 HGB

Wenn der Handelsvertreter eigenständig kündigt, hat er keinen Ausgleichsanspruch, es sei denn, dass der Unternehmer ihm hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Gerne erläutern wir Ihnen, um welche Fälle es sich hier handeln kann.

Kündigt der Unternehmer und hat er dafür einen wichtigen Grund, dann entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, § 89 Abs. 3 Nr. 2 HGB.

Hat der Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Nachfolgevereinbarung getroffen, und tritt auf Grund dieser Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters, entfällt der Ausgleichsanspruch auch, § 89 b Abs. 3 Nr. 3.

Höhe des Ausgleichsanspruchs, § 89 b Abs. 1, Abs. 2 HGB

Der Anspruch wird gemäß § 89 b HGB berechnet. Dabei schuldet der Unternehmer mindestens den Rohausgleich, und höchstens den Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB. Im Detail können hier häufig Probleme und Konflikte auftreten. Häufig kommt es zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen hierzu. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Ansprüchen und zur Durchsetzbarkeit. 

Anwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Lange der Kanzlei BRIX LANGE VERWEYEN berät zu allen Fragen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs. Dabei beraten wir zur Vertragsgestaltung, Kündigungsmöglichkeiten, Ausgleichsansprüchen usw. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 



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