Handwerkerleistung mangelhaft, was kann ich tun?
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Wer kennt es nicht?
- Das neue Haus wird gebaut, und schon treten die ersten Mängel auf.
- Sie haben einen Auftrag zur Dachrenovierung vergeben, aber der Handwerker kommt nur sporadisch und liefert mangelhafte Arbeit.
- Der Außenputz Ihres neuen Einfamilienhauses zeigt nach kurzer Zeit Risse, und der Handwerker weigert sich, den Mangel zu beheben.
Mängel am Bau sind keine Seltenheit. Schätzungen zufolge tritt bei fast jedem Bauvorhaben mindestens ein Mangel auf. Doch wie geht man in solch einer Situation vor? Einerseits möchte man den Unternehmer nicht verärgern, da er je nach Lage der Dinge seine Arbeit „in guter Stimmung“ fortsetzen soll. Andererseits möchte man nachträgliche Kosten vermeiden, zumal man als Auftraggeber in der Regel schon viel Geld bezahlt hat oder noch bezahlen muss.
Der Zeitpunkt ist entscheidend
Zunächst kommt es darauf an, wann der Mangel auftritt. Im Werkvertragsrecht ist es grundsätzlich so, dass der Unternehmer, im Gegensatz zum Kaufrecht, vorleistungspflichtig ist. Das bedeutet, er muss die Leistung erbringen, bevor er seinen Werklohn verlangen kann. Die Fälligkeit des Werklohns tritt mit der Abnahme der Werkleistung ein.
"Die Abnahme ist die physische Entgegennahme und gleichzeitige Billigung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht."
Einfach ausgedrückt bedeutet die Abnahme, dass der Auftraggeber erklärt, der Unternehmer habe seine Leistung gemäß dem Auftrag und mangelfrei ausgeführt. Erst danach kann der Unternehmer seine Schlussrechnung stellen.
1. Vor der Abnahme
Die Zeit vor der Abnahme wird im juristischen Fachjargon als „Leistungsverhältnis/-stadium“ bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in einer weitreichenden Entscheidung klargestellt, dass dem Auftraggeber vor der Abnahme – also während des Leistungsverhältnisses – keine Mängelrechte gemäß § 634 BGB (Schadensersatz, Minderung, Rücktritt, Ersatzvornahme) zustehen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der Unternehmer bis zur Abnahme jederzeit die Möglichkeit hat, das Werk mangelfrei zu erstellen.
Was sollte der Auftraggeber in solchen Fällen tun?
Wenn Mängel an Ihrem Bauvorhaben festgestellt werden, sollten Sie den Unternehmer schriftlich auffordern, die Leistung vertragsgerecht und mangelfrei zu erbringen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist und drohen Sie im Falle einer fruchtlosen Fristsetzung mit der Ersatzvornahme oder der Kündigung des Werkvertrages – Sie müssen eine mangelhafte Leistung nicht akzeptieren.
2. Nach der Abnahme
Wenn die Abnahme bereits erfolgt ist, stehen Ihnen alle Mängelrechte gemäß den §§ 634ff. BGB zu. Auch hier sollten Sie den Unternehmer schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern, eine angemessene Frist setzen und ihm mitteilen, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf den Mangel auf seine Kosten beseitigen lassen oder eine Minderung erklären werden.
Verweigerung des Bauunternehmers
Wie bereits erwähnt, kommt es auf die Haltung und das Handeln des Unternehmers an, um die nächsten Schritte einzuleiten. Wenn der Unternehmer jegliche Verantwortung ablehnt, kann es notwendig werden, die Mängel durch einen Gutachter begutachten zu lassen. In solchen Fällen sollte man Mängelbeseitigungsarbeiten zunächst nicht selbst durchführen. Wenn Sie eigenständig versuchen, die Mängel zu beheben, könnte ein später bestellter Gutachter, der im Falle eines Rechtsstreits hinzugezogen wird, die Mängel nicht mehr überprüfen. Sie würden im Prozess beweispflichtig werden, was zur Abweisung der Klage führen könnte.
In solchen Fällen gibt es mehrere Optionen, die je nach Einzelfall sorgfältig abgewogen werden sollten. Beispiele hierfür sind Privatgutachten, selbstständige Beweisverfahren oder eine Vorschussklage.
Bei komplizierten Baurechtsfragen kann es sehr hilfreich sein, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und eine Erstberatung zu nutzen. Ein erfahrener Baurechtsanwalt kann Ihnen in solchen Gesprächen wichtige Informationen und Vorgehensweisen vermitteln, sodass langwierige Streitigkeiten und Missverständnisse oft vermieden werden können.
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