Handy am Steuer erlaubt? Aktuelle Rechtsprechung zum Thema „Handyverbot“

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Wer beim Autofahren ein Handy benutzt, den erwartet ein Punkt im Fahreignungsregister (früher „Verkehrszentralregister“) und ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Aufmerksame Verkehrsteilnehmer wissen indes: Es gibt viele Menschen, die sich hieran nicht halten. Bußgeldverfahren in diesem Bereich gehören deshalb zum täglich Brot des im Verkehrsrecht tätigen Anwalts. Das sogenannte Handyverbot erfährt allerdings durch die Rechtsprechung zahlreiche Einschränkungen. In diesem Beitrag zeigt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus auf, in welchen Konstellationen Gerichte keinen Verstoß gesehen haben.

Keine Anleitung zur Handynutzung beim Fahren!

Dieser Beitrag soll nicht missverstanden werden: Es ist keineswegs zu empfehlen, während der Fahrt E-Mails oder SMS einzutippen, das Navi auf dem Handy zu bedienen oder im Internet zu surfen. Wer etwa bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur eine Sekunde seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendet, der legt währenddessen 14 Meter zurück – 14 Meter, in denen schnelle Reaktionen erforderlich werden können. Kommt es hierbei zu einem Unfall und ist der Verstoß gegen das Handyverbot nachweisbar, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Kaskoversicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit die Regulierung verweigert. Im schlimmsten Fall drohen auch strafrechtliche Konsequenzen: Wer infolge der Handynutzung einen Unfall mit Personenschaden verursacht, der kann wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen sein. Hier drohen mehrere Jahre Haft.

Darüber hinaus sind die sogleich dargestellten Fallbeispiele lediglich Einzelfälle. Es besteht keine Garantie dafür, dass andere Obergerichte den Entscheidungen in Ihrem Fall folgen. Gerade für junge Verkehrsteilnehmer, die häufig auch während der Fahrt nicht auf die Funktionen ihrer Smartphones verzichten wollen, sich aber noch in der Probezeit befinden, kann dies folgenschwer sein: Wer innerhalb der Probezeit (mindestens) zweimal mit dem Handy am Steuer erwischt wird, der muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Hierfür werden ca. 300 Euro fällig. Zudem verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.

Die Vorschrift

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Handynutzung bei abgeschaltetem Motor

Gemeinhin wird angenommen, dass man für die erlaubte Handynutzung am Straßenrand halten und den Motor abschalten muss. Das Oberlandesgericht Hamm sieht das anders: Wer an einer roten Ampel hält und ein Fahrzeug mit Start-Stopp-Funktion nutzt, dessen Fahrzeug steht mit abgeschaltetem Motor. Konsequenz: Das Handy darf benutzt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 2014 – III-1 RBs 1/14, 1 RBs 1/14). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf andere Fälle übertragen, in denen das Fahrzeug verkehrsbedingt hält und den Motor abschaltet – so etwa in einem Stau. Erst recht darf man hiernach – hat man kein Auto mit Start-Stopp-Funktion – selbst den Motor bei verkehrsbedingtem Halt abstellen und das Handy benutzen.

Wann „benutzt“ man ein Handy?

Doch wann „benutzt“ man überhaupt ein Handy? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im folgenden Fall eine Benutzung verneint: Ein Mann hatte mit dem Handy telefoniert, bevor er in das Auto eingestiegen war. Sodann hatte er das Telefonat mit der Freisprecheinrichtung des Autos fortgesetzt, das Handy dabei aber weiter in der Hand gehalten. Das Gericht befand: Wer während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Handy in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2016 – 4 Ss 212/16).

Ähnlich das Oberlandesgericht Zweibrücken: Wer ein Handy nur in die Hand nimmt, um es von einer Stelle an eine andere zu legen (Beispiel: aus der Tasche in eine Halterung im Fahrzeug), der nutzt damit keine Funktionen des Geräts (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 1 SsRs 1/14, 1 Ss Rs 1/14). Gleiches gilt, wenn ein heruntergefallenes Handy aus dem Fußraum des Beifahrers aufgehoben und auf den Beifahrersitz gelegt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Oktober 2006 – IV-2 Ss (OWi) 134/06 – (OWi) 70/06 III, 2 Ss (OWi) 134/06 – (OWi) 70/06 III). Doch Vorsicht: Wer beim „Umlagern“ Neuigkeiten vom Display oder dort auch nur die Uhrzeit abliest, der nutzt damit eine Funktion des Handys und verstößt gegen das Handyverbot!

Diktierfunktion nutzen?

Automobilclubs empfehlen, während der Fahrt Smartphones mit den inzwischen weit verbreiteten Diktierfunktionen zu benutzen. Bei guter Internetverbindung mag das einigermaßen funktionieren – auf der Autobahn funktioniert es fast nie. Zudem lehrt die Erfahrung: Wer mittels Diktierfunktion bei WhatsApp und Co. schreibt, der liest sicherheitshalber alles noch einmal auf (häufige) Fehler durch. Das ist sicher gefährlicher, als die Nachricht blind zu tippen, während sich das Handy in einer Halterung befindet: Auch hierbei muss es nicht in der Hand gehalten oder aufgenommen werden, das Handyverbot wird daher nicht verletzt. Wer allerdings auf diese Weise einen Unfall verursacht, kann gleichwohl seinen Versicherungsschutz einbüßen und sich schlimmstenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar machen.

Fazit

Zum Telefonieren im Auto sollte eine Freisprecheinrichtung oder ein Headset genutzt werden. Gerade Bluetooth-Headsets sind mittlerweile erschwinglich (ab 10 Euro) und erfüllen ihren Zweck tadellos. Zur Benutzung weiterer Funktionen des Mobiltelefons sollte angehalten und der Motor abgestellt werden. Wer dennoch mit einem Handy erwischt wurde, dem sollten die Beispielsfälle zeigen: Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, lohnt es sich, zum Anwalt zu gehen. Keinesfalls sollte man allerdings selbst gegenüber der Polizei an Ort und Stelle zu erklären versuchen, weshalb man das Telefon in der Hand hatte – hier kann es auf jedes Wort ankommen.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Cottbus



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