Handybenutzung – Ist Fernbedienung des Navigationsgeräts ein bußgeldbewehrtes elektronisches Gerät ?

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Das OLG Köln hat sich mit Beschluss v. 05.02.2020 - 1 RBs 27/20) - mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Benutzung einer Fernbedienung für ein Navigationsgerät im Auto ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 I a lit. a) StVO ist und mit Bußgeld und einem Punkt zu ahnden ist.

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einem Bußgeld von 100,00€ verurteilt, da er sein Navigationsgerät während der Fahrt mit einer manuellen Fernbedienung steuerte. Obgleich die Steuerung auch in der Halterung bedient werden konnte, nahm der Betroffene die Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung des Navigationsgerätes aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein.

Entgegen der Auffassung des Verteidigers lässt sich die Fernbedienung sprachlich als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 I a lit. a) StVO subsumieren, stellte der Senat das OLG Köln fest.

Die Fernbedienung steuert das Endgerät nämlich mittels elektronischer Schaltung unter Nutzung eigener Stromversorgung. Außerdem dient sie auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des in § 23 Ia S.2 StVO genannten Navigationsgeräts:

„Die Fernbedienung stellt zunächst ein elektronisches Gerät dar. Diese steuert das zum Endgerät gelangende (Infrarot-)Signal mittels elektronischer Schaltungen (Leiter) unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung (vgl. Wikipedia-Artikel "Fernbedienung", zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Fernbedienung "dient" auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des - in § 23 Abs. 1 lit. a) S. 2 ausdrücklich genannten - Navigationsgeräts und so der Information über Streckenverlauf, Verkehrslage usw.. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben.“

 Unterschied zwischen Fernbedienung und Ladekabel bzw. Powerbank 

Dagegen unterscheidet sich von der Fernbedienung deutlich das Ladekabel oder eine Powerbank. Während die Fernbedienung unmittelbaren Zugang zu der Funktion des Endgeräts hat, dient ein Ladekabel oder eine Powerbank lediglich der Stromversorgung des Endgeräts (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632 = BeckRS 2019, 13084). Durch diese Geräte kann kein anderes elektronisches Gerät – wie bei der Fernbedienung – gesteuert werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialiert. Er kennt die Rechtsprechung durch ständige Verteidigung an vielen Bußgeldgerichten in  Baden-Württemberg und Bayern persönlich. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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