Handyverstoß bei Halten eines Ladekabels und einer Powerbank

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Im zugrunde liegenden Fall mussten sich die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm im Mai diesen Jahres erneut mit dem tiefgreifenden Thema der Mobiltelefon-Nutzung im Straßenverkehr auseinandersetzen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Autofahrer telefoniert rechtmäßig über die Freisprecheinrichtung seines Kfz. Als sein Telefon einen niedrigen Akkuladestand anzeigte und das Ladekabel bereits am Telefon angeschlossen war, nahm er dieses aus der Halterung, um das Kabel leichter mit einer mitgeführten Powerbank zu verbinden.

Durch das „Halten“ des Telefons und der Zusammenführung des Ladekabels mit dem Energieträger sah das Amtsgericht Hamm eine verbotswidrige Benutzung des Telefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Der Richter sah die Verkabelung zwischen Powerbank und Mobiltelefon als „Einheit“, welche eine Ablenkung im Straßenverkehr begründe und somit auch in solchen Fällen selbst das alleinige Halten einer Powerbank den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen soll. Diese sei des Einzelfalls nach zu urteilen sogar selbst „als zur Kommunikation dienendes Gerät“ auszulegen.

Dagegen wurde vom Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vor dem OLG Hamm verhandelt wurde. Nach Ansicht des Senats sind weder eine Powerbank noch ein Ladekabel, welches vom Betroffenen isoliert „gehalten“ wurde, im Einzelnen als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu klassifizieren. Eine Powerbank stelle lediglich einen Energiespeicherträger dar, welcher keine Eigenschaften eines Telefons, bspw. durch Kommunikations- oder Unterhaltungsfunktion, innehat.

Desweiteren stelle auch die Annahme einer „Geräteeinheit“ eine zu weite Auslegung der benutzungseinschränkenden Norm dar, denn es müsse sich schon um die Benutzung des Telefons im Besonderen handeln, damit ein § 23 Abs. 1a StVO angenommen werden kann. Der Fall konnte nicht abschließend entschieden werden, da der Beschuldigte nicht beweisen konnte, dass er das Telefon dauerhaft in seiner Halterung behielt und lediglich das Ladekabel als solches aufgenommen und mit der Powerbank und dem Telefon verbunden habe, was eine rechtmäßige Nutzung darstellen würde.

Aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung wurde der Fall zurück an das Amtsgericht Hamm verwiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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