Hansa Treuhand HT Flottenfonds V: Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer zulässig

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Anleger des Hansa Treuhand Schiffsfonds HT-Flottenfonds V wurden bereits schon zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Die Rückforderung von Ausschüttungen ist jedoch nicht immer rechtlich zulässig, sondern muss im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein.

Das Emissionshaus Hansa Treuhand platzierte den Dachfonds HT-Flottenfonds V 2007 am Markt. Dieser investierte in die  Containerschiffe MS HS Berlioz und MS HS Scott sowie in den Tanker MT HS Elektra. Die Hoffnungen der Anleger auf hohe Renditen erfüllten sich allerdings nicht. Laut zweitmarkt.de blieben Ausschüttungen seit 2009 aus. 2012 wurde ein Betriebsfortführungskonzept mit Kapitalerhöhung zur Sicherstellung des Betriebs des Containerschiffes MS HS Scott beschlossen; für den Tanker MT HS Elektra wurden Ausschüttungen zurückgefordert.

„Anleger, die sich mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sehen, sollten prüfen lassen, ob dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist", sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Der Jurist verweist auf Urteile des BGH zu zwei Dr. Peters Schiffsfonds und des LG Hamburg zu Hansa Treuhand Schiffsfonds. „Die Urteile zielen darauf ab, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein muss. Ansonsten ist die Rückforderung nicht zulässig", so Cäsar-Preller.

Seit dem Beginn der Schifffahrtkrise sind etliche Schiffsfonds aufgrund von niedrigen Charterraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Folge ist häufig, dass die Anleger nur geringe oder gar keine Ausschüttungen erhalten. Im schlimmsten Fall droht dem Fonds die Insolvenz und den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Allerdings können Anleger auch prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Cäsar-Preller: „Schiffsfonds wurden häufig als sichere Kapitalanlage angepriesen. Das Gegenteil ist aber häufig der Fall, wie die anhaltende Krise der Schifffahrt zeigt. Schon im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, hingewiesen werden müssen. Ist diese Risikoaufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", so Cäsar-Preller.

Darüber hinaus müssen die Banken auch über alle Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären. „Die Rechtsprechung des BGH zu diesen sog. Kick-Back-Zahlungen ist eindeutig, da diese erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können", erklärt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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