Hartz IV - jetzt Widerspruch gegen jeden Bescheid!

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Seit der Einführung der Hartz-IV-Gesetzen sind die Leistungen, die Arbeitslosengeld-II-Empfänger bekommen, umstritten. Wer auf die "Stütze" nicht angewiesen ist, mag denken, es seien großzügige Leistungen. "Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel", denken dagegen sicherlich viele Leistungsempfänger. Auch wissenschaftliche Untersuchungen sind zum Ergebnis gekommen, dass mit den Unterstützungssätzen insbesondere für Kinder der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann.  

Da der Gesetzgeber zu größeren Reformen an der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht bereit war, haben einige Leistungsempfänger beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen diese Gesetze eingelegt.  

Bei der mündlichen Anhörung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts am 20. 10. 2009 stellte sich heraus, dass der Senat offensichtlich nicht nur die Leistungen für Kinder, sondern auch die Sätze für Erwachsene sehr kritisch sieht.  

Es ist deshalb gut denkbar, dass die Verfassungsrichter eine Erhöhung der Leistungssätze sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für erwachsene Hilfeempfänger verlangen werde. Angesichts der vielen Leistungsempfänger und der erheblichen Auswirkungen von Korrekturen für die Staatskasse ist nicht davon auszugehen, dass das Gericht eine rückwirkende Korrektur vom Gesetzgeber verlangt. Sollte das Gericht also tatsächlich die Sätze für verfassungswidrig halten, und der Gesetzgeber muss nachbessern, werden davon voraussichtlich nur neue Leistungsfälle betroffen und solche, die in der Vergangenheit nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden.  

Somit muss heute jedem Leistungsempfänger empfohlen werden, gegen jeden Bescheid unter Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 4 BvL 1 innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Dabei sollte gleichzeitig beantragt werden, das Widerspruchsverfahren vorläufig nicht zu bearbeiten, sondern ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Auf diese Art und Weise kann man sich eine etwaige Erhöhung auch rückwirkend sichern.  

Allerdings ist die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld-II zuständige Behörde, zumeist also eine ARGE, rechtlich nicht verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen. Sie kann den Widerspruch zurückweisen. Dagegen allerdings ist in jedem Fall Klage zum Sozialgericht möglich. Widerspruch bei der Behörde und Klage beim Sozialgericht sind kostenfrei, so dass man mit dieser Taktik kein finanzielles Risiko eingeht.   

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Daimlerstraße 28, 91301 Forchheim


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